Ab dem 20.12.2021 ist die Geschäftstelle wegen Weihnachtsferien bis zum 07. Januar 2022 geschlossen.
Kategorie: Allgemein
Corona Diese Änderungen bringen die neuen Corona-Regeln

Seit dem 15. Dezember gilt im Land Brandenburg eine neue Eindämmungsverordnung und wie bereits am Tag der Verkündung berichtet: Große Änderungen sind für den Sport nicht dabei. So ist der Zutritt zu den Sportanlagen weiterhin grundsätzlich nur nach dem 2G-Modell möglich, egal ob outdoor, indoor oder in Schwimmhallen. Dennoch gibt es eine Handvoll an Anpassungen, auf die sich die Aktiven des Sportlands einstellen müssen. Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) hat diese nun in einem Erläuterungsschreiben zusammengefasst. Darin heißt es:
„Auch die Anforderungen an das 2G-Zutrittsmodell haben sich grundsätzlich nicht geändert. Nur das Alter für Kinder wurde von bisher vollendetes 12. Lebensjahr auf neu: Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr beim Zutritt im Rahmen von 2G angehoben. D.h., dass jetzt der Zutritt zu den unter § 7 genannten Veranstaltungen und Einrichtungen auch für 12- und 13-jährige Kinder (ohne Testnachweis) möglich ist. Das schulische Testkonzept wird während der Ferienzeit nicht fortgesetzt. Deshalb benötigen in den kommenden Weihnachtsferien 14 – 17-Jährige für die unter § 7 genannten Veranstaltungen und Einrichtungen im 2G-Modell einen Testnachweis, sofern sie weder geimpft noch genesen sind. Die bisherige `Schulbescheinigung´ ist nicht ausreichend, d.h. diese Jugendlichen müssen z.B. in einem Testzentrum einen Testnachweis einholen (nicht älter als 24 Stunden), wenn sie während der Ferien ihren Sport ausüben wollen. Mit dem Schulbeginn ab 03. Januar 2022 setzt auch das schulische Testkonzept wieder ein (…).“
Neu ist auch das Verbot von Großveranstaltungen. So heißt es vom MBJS: „Alle öffentlichen und nichtöffentlichen Veranstaltungen mit mehr als 1.000 zeitgleich anwesenden Gästen (Großveranstaltungen) sind untersagt. Das gilt damit auch für Sportgroßveranstaltungen. Für diese gelten des Weiteren die bereits im letzten Schreiben mitgeteilten Maßnahmen wie Zutrittsgewährung nach 2G sowie Kontaktnachverfolgung. Neu ist die Wiederaufnahme der grundsätzlichen Maskenpflicht auch bei 2G; die Tragepflicht gilt nicht auf festen Sitzplätzen mit einem Abstand von mindestens 1 Meter.“
Quelle:lsb-brandenburg.de
Das komplette Erläuterungsschreiben des MBJS
Tabellarische Übersicht über die Infektionsschutz-Regelungen im Sport (MBJS)
Zur aktuellen Eindämmungsverordnung
Neue Verordnung bringt Sport wohl kaum Änderungen

Die ab morgen geltende neue Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg hält wohl kaum nennenswerte Änderungen für den Sport parat. Wie die Staatskanzlei heute (14.12.2021) per Pressemitteilung informierte, werden „im Wesentlichen […] die aktuellen Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie beibehalten.“ Zwei Änderungen, die vom Land beschlossen wurden und morgen gültig sind, betreffen allerdings auch den Sport. „Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 zeitgleich anwesenden Gästen sind untersagt“, heißt es in der Pressemitteilung. Zudem gibt es „bei der 2G-Zutrittsgewährung […] eine neue Altersgrenze: Statt wie bisher Kinder unter 12 Jahren haben ab dem 15. Dezember alle Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ohne Testnachweis Zutritt zu 2G-Bereichen, auch wenn sie noch nicht geimpft sind.“
Die Verordnung soll voraussichtlich bis zum 11. Januar 2022 gelten.
Welche konkreten praktischen Auswirkungen, Bedingungen und Regeln für Sportvereine zu beachten sind, ergibt sich erfahrungsgemäß erst nach der Veröffentlichung der detaillierten Verordnung sowie den Auslegungen durch das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport. Sobald diese vorliegen, wird der Landessportbund an gleicher Stelle informieren.
Quelle:lsb-brandenburg.de
Lizenzverlängerung
Werte Sportfreundinnen und Sportfreunde,
das Jahr neigt sich dem Ende entgegen und manch einer hat festgestellt, dass seine Übungsleiterlizenz abgelaufen ist.
Hier dazu die Information aus Potsdam:
COVID-19 Sonderregelung
Aufgrund der aktuellen Situation können DOSB-Lizenzen im C- und B-Bereich, die innerhalb bzw. zum Ende des Jahres 2021 ungültig werden,
bei Bedarf um max. 12 Monate verlängert werden.
Nutzen Sie für die Beantragung bitte die entsprechenden Antragsdokumente und senden diese per E-Mail an mailto:lizenzen@esab-brandenburg.de
Wir haben schon Termine für die Verlängerung:
12.03.2022
25.06.2022
08.10.2022
Birka Eschrich
Geschäftsführerin
KSB Prignitz e.V.
Ohne Gegenstimme: Mitglieder entscheiden per Umlaufverfahren

Umlaufverfahren statt Mitgliederversammlung: Der Landessportbund Brandenburg e.V. (LSB) hat aufgrund der Corona-Pandemie auch in diesem Jahr auf eine Präsenzveranstaltung mit seinen Mitgliedern verzichten müssen und deren Stimmen stattdessen per schriftlichem Umlaufverfahren und auf digitalem Weg eingeholt. Das Umlaufverfahren endete heute (06.12.2021) und nach Auswertung aller abgegebenen Meldungen der Mitglieder ist klar: Alle Anträge wurden ohne eine Gegenstimme angenommen.
LSB-Präsident Wolfgang Neubert nahm dieses deutliche Ergebnis erfreut zur Kenntnis. Doch Euphorie wollte dennoch nicht aufkommen: „Diese Einigkeit ist ein absolut positiv zu wertendes Zeichen dafür, dass unser Sportland trotz der außerordentlich schweren Zeiten, die hinter uns allen liegen, weiterhin gemeinsam und geschlossen für den Sport, für unsere Aktiven eintritt. Das habe ich so auch in den vergangenen zwölf Monaten in Gesprächen mit unseren Mitgliedern erlebt. Das macht mich stolz. Aber nachdem wir schon im vergangenen Jahr auf unsere Mitgliederversammlung verzichten mussten, wäre es in diesem Jahr sehr schön und ein besonderes Signal für alle gewesen, wenn wir wieder zusammen und von Angesicht zu Angesicht über die Zukunft unseres Sportlandes hätten entscheiden können. Glücklicherweise konnten wir alle Anträge im Vorfeld auf Beratungen mit unseren Mitgliedern diskutieren, sodass ein offener und transparenter Austausch gewährleistet war.“
Für die letztendlichen Abstimmungen musste aber wieder auf ein schriftliches Umlaufverfahren zurückgegriffen werden, bei dem 193 Stimmen abgegeben wurden. In diesem entschieden die Delegierten unter anderem über den Haushaltsplan 2022, über einen Nachtrag zum Haushalt 2021 sowie über den Finanzjahresabschluss 2020, in dessen Folge sie sowohl das Präsidium als auch den Vorstand entlasteten und ihnen damit ihr Vertrauen aussprachen. Der Mitgliedsbeitrag bleibt stabil bei 8 EUR pro Mitglied.
Info: Die Entscheidung für ein schriftliches Umlaufverfahren und damit gegen die Präsenzveranstaltung, die für den 27. November terminiert war, fiel am 19. November auf Grundlage der aktuellen Eindämmungsverordnung und der enorm steigenden Inzidenzzahlen. Im Anschluss bereitete der Landessportbund das Umlaufverfahren vor, das am Montag, 29. November, startete und heute (06.12.2021) abgeschlossen wurde.
Das sind die Ergebnisse des Umlaufverfahrens
Quelle: lsb-brandenburg.de
Update 2G-Regel im Sport: So klappt das mit dem Datenschutz

Die Corona-Pandemie verlangt dem Sport – allen voran den Aktiven und den Ehrenamtlichen – seit mehr als eineinhalb Jahren vieles, sehr vieles ab. Bisher haben viele Vereine im Sportland es jedoch immer wieder geschafft, ihren Aktiven den bestmöglichen Rahmen für ihr Hobby anzubieten. Doch dabei tauchen immer wieder Hürden auf. Die jüngste: Die neue 2G-Regel und ihre Vereinbarkeit mit dem Datenschutz. Nach neuesten Informationen der Landesbeauftragten für Datenschutz in Brandenburg allerdings scheint diese Hürde nun doch niedriger als zunächst selbst von Experten befürchtet und kommuniziert.
Denn: Die am 24. November in Kraft getretene Eindämmungsverordnung sieht zwar die Abfrage des Impf- oder Genesenenstatus von Mitgliedern oder Besuchern vor. Das heißt, Vereine sind jetzt verpflichtet, sich diese Daten (2G) im Rahmen des Publikumsverkehrs bzw. beim Training und Wettkampf vorzeigen zu lassen. Aber: eine längere Speicherung der hochsensiblen Daten ist nicht notwendig, heißt es inzwischen von der Landesdatenschutzbeauftragten.
Notwendig ist einzig die Speicherung der Daten zur Kontaktnachverfolgung (mit Namen, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse, Zeit der Anwesenheit), die das Infektionsschutzgesetz vorsieht. Wichtig: Den bislang geltenden Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO müssen die Vereine auch bei diesem Thema nachkommen. Zahlreiche Antworten zum Datenschutz bei der Kontaktnachverfolgung gibt die Landesbeauftragte für Datenschutz hier.
Dieser Artikel wurde ursprünglich am 30.11.2021 veröffentlicht und wurde am 01.12.2021 aktualisiert.
Quelle:lsb-brandenburg.de
Bernd Gerhardt bekommt zum 80 Geburtstag Gold vom LSB
Der Sportfreund Bernd Gerhardt begann bereits 1964 sein Ehrenamt als Übungsleiter und Sektionsleiter. Bernd Gerhardt organisiert zusammen mit dem Org.-Team die Brandenburg-Rundfahrt. Ebenfalls war er jahrelang als Kampfrichter aktiv. Auch im Radtourismus zeigte er seine Mitwirkung:
- Brandenburg-Rundfahrt
- bei der Erstellung des Knotenpunktsystems im Landkreis Prignitz und Havelland
- er erarbeitete das Ortleitsystem der Stadt Wittenberge
Für seine 75 Jahre im Ehrenamt überreichte Ihn Christian Kube die Goldene Ehrennadel des Landessportbund Brandenburg.
Weitere Erläuterungen zu den neuen Corona-Regeln

Seit drei Tagen gilt die neue Corona-Eindämmungsverordnung des Landes, die für Sportanlagen – drinnen wie draußen – zwingend die 2G-Regelung vorsieht. Für die Brandenburger Sportvereine des Landes bedeutet dies zahlreiche Einschränkungen im Alltag – der immer wieder neue Fragen aufwirft. Einige dieser Fragen wurden auf Anregung des Landessportbundes Brandenburg nun durch die neuen Erläuterungen durch das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport beantwortet. Hier sind einige Auszüge:
Wie sollte man mit Beschäftigten des Vereins umgehen? Gilt für sie, wie für alle Beschäftigten, die 3G-Regel oder findet auch hier die Regel Anwendung, dass nur unter Einhaltung der 2G-Regel die Sportanlagen betreten werden dürfen?
„Zutritt zu den Sportanlagen ist im Rahmen des Publikumsverkehrs grundsätzlich nur nach dem 2G-Modell möglich. Die Zutrittsregelung umfasst jetzt alle Sportanlagen: Outdoor, Indoor, einschließlich Schwimmbäder. Publikumsverkehr auf Sportanlagen unter freiem Himmel und in geschlossenen Räumen bedeutet, dass sich die 2G- Regelung insbesondere auf Sportausübende (u.a. außerhalb des Leistungs- und Berufssports) und sonstige Besucher der Sportanlage, sofern sie im Rahmen des Hygienekonzepts zugelassen sind, erstreckt.
Zutritt zu den Sportanlagen nach dem 3G-Modell ist nur möglich für Arbeitgeber und Beschäftigte (Sportstättenpersonal, hauptamtliche Trainerinnen etc.), für die die Sportanlage eine Arbeitsstätte darstellt. Hier gilt abweichend von der Landesregelung (2. SARS-CoV-2-EindV) bundesweit einheitlich das Infektionsschutzgesetz § 28b Abs. 1: Sofern physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, dürfen diese die Arbeitsstätte nur betreten, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind (3G-Regelung am Arbeitsplatz).
Im Bereich des Sports wird dies relevant für alle hauptamtlichen Trainerinnen/Übungsleiterinnen und hauptamtliches Funktionspersonal sowie Beschäftigte des Sportanlagenbetreibers, aber auch für alle Berufssportlerinnen, die Beschäftigte im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes sind. Die für Beschäftigte zuvor genannten Maßnahmen sollten im Sinne eines bestmöglichen betrieblichen Infektionsschutzes auch auf alle ehrenamtlich Tätigen (z.B. ehrenamtlich tätige Trainerinnen und Übungsleiterinnen) angewendet werden, sodass diese ebenfalls 3G erfüllen müssten. Verantwortlich hierfür wäre der jeweilige Sportverein oder Sportanlagenbetreiber, die ihren betrieblichen Infektionsschutz auch auf ehrenamtlich Tätige erweitern sollten.“
Gilt 2G auf den Sportanlagen für alle Tätigkeiten – z.B. auch für die Wartung und Pflege von Sportgeräten?
„Auf öffentlichen und privaten Sportanlagen […] ist die Sportausübung auf Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts zulässig, allerdings gilt verpflichtend die 2G-Zutrittsgewährung im Rahmen des Publikumsverkehrs (Training und Wettkampf). […] Die Wartung und Pflege von Sportgeräten (z.B. Boote, Fahrräder) ist kein Publikumsverkehr auf oder in einer Sportanlage im Sinne des § 18, d.h. Sportgeräte (u.a. Boote etc.) können aus den Sportanlagen geholt, zurückgebracht und auch gepflegt werden, ohne dass die 2G-Zutrittsregelung erfüllt sein muss.“
Was gilt für Sportveranstaltungen?
„Mit der 2. SARS-CoV-2-EindV gilt für Veranstalterinnen und Veranstalter von Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter (z.B. Sportwettkämpfe mit Zuschauenden) weiterhin das 2G-Modell für Zuschauer und Zuschauerinnen verpflichtend. Es gibt keine Personenobergrenze mehr für diese (Sport-)Veranstaltungen.“ Dafür aber muss ein eigenes Hygienekonzept erstellt werden. Mehr Informationen dazu gibt die Übersicht des MBJS über die Infektionsschutz-Regelungen im Sport.
Diese hat das MBJS als tabellarische Übersicht veröffentlicht, in der u.a. Indoor- und Outdoorsport, kontaktloser- sowie Kontaktsport oder Regelungen zu Schwimmhallen und Sportveranstaltungen erfasst sind.
Tabellarische Übersicht über die Infektionsschutz-Regelungen im Sport
Erläuterungsschreiben
Zur aktuellen Eindämmungsverordnung
Quelle:lsb-brandenburg.de
Corona-Regeln: Das bedeuten sie für die Praxis
Ohne großen zeitlichen Vorlauf ist die neue Eindämmungsverordnung des Landes heute (24.11.2021) in Kraft getreten – und mit ihr einige gravierende neue Einschränkungen für den Sport. Brandenburgs Vereine und Verbände hatten somit wenig Zeit, sich ausführlich mit dem neuen Regelwerk auseinanderzusetzen und sich auf die praktischen Folgen, die sich daraus ergeben, vorzubereiten. Einige Auswirkungen und Bedingungen ergeben sich – das hat die jüngere Vergangenheit gezeigt – erst mit den Auslegungen durch das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport. Andere indes lassen sich bereits mit den konkreten Paragraphen der Eindämmungsverordnung klären. So wie die folgenden:
Genügen für Kinder und Jugendliche zwischen 12 und 18 Jahre weiterhin ihre, für den Schulbesuch notwendigen Corona-Tests als Nachweis und damit als Eintrittskarte in den Sport?
Ja. In der aktuellen Eindämmungsverordnung heißt es dazu in §6:
„Die in dieser Verordnung vorgesehene Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises gilt vorbehaltlich des § 22 Absatz 1 Nummer 2 und des § 24 Absatz 1 bis 4 als erfüllt für […] Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzepts der von ihnen besuchten Schule einer regelmäßigen Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus unterliegen; als Nachweis ist auch eine von der getesteten Person oder, sofern diese nicht volljährig ist, von einer oder einem Sorgeberechtigten unterzeichnete Bescheinigung über das negative Ergebnis eines ohne fachliche Aufsicht durchgeführten Antigen-Tests zur Eigenanwendung zulässig,…“
Muss trotz der nun allgemein gültigen 2G-Regel noch ein Hinweis an der Sportstätte angebracht werden, dass dort eben jene Regel gilt?
Ja – und nicht nur das. Es gelten weiterhin Verpflichtungen wie das Führen von Kontaktlisten oder die Existenz eines Hygienekonzepts. Entsprechende Regeln gibt es dazu in §18 der Eindämmungsverordnung:
„Betreiberinnen und Betreiber von Sportanlagen einschließlich Schwimmbädern haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:
- die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
- die Zutrittsgewährung ausschließlich für die in § 7 Absatz 1 genannten Personen,
- die Anbringung eines deutlich erkennbaren Hinweises im Zutrittsbereich, dass der Zutritt nur den in § 7 Absatz 1 genannten Personen gewährt wird,
- die Erfassung der Personendaten aller Sportausübenden in einem Kontaktnachweis nach § 5 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,…“
Die Landesregierung hatte gestern eine Ausweitung der 2G-Regel beschlossen, die für alle Sportanlagen (drinnen und draußen) sowie Schwimmbäder gilt. Davon ausgenommen sind Kinder unter 12 Jahre sowie Jugendliche bis 18 Jahre, die einen aktuell negativen Test vorweisen können.
Sobald das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport seine weiteren Auslegungen zur neuen Eindämmungsverordnung veröffentlich, wird der Landessportbund an dieser Stelle darüber informieren.
Quelle:lsb-brandenburg.de
Transparenzregister: Erleichterungen für Vereine

s war und ist kein einfaches Thema für die Sportvereine: das Transparenzregister. Derzeit erhalten viele Vereine wieder Post vom Bundesanzeiger Verlag zum Transparenzregister. Nach massiver Kritik an der Einführung des Registers und der Erhebung von Gebühren, insbesondere an gemeinnützige Vereine, wurde nun aber nachgebessert. Durch das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz vom 01.08.2021 ist es erheblich einfacher geworden, sich von der Gebühr befreien zu lassen.
Die in Kraft getretenen Erleichterungen sehen folgendes vor:
- Vereinfachtes Formular zur Antragsstellung
- Formlose Versicherung der Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke nach den §§52 bis 54 AO
- Einverständniserklärung zum Einholen des Gemeinnutzes beim zuständigen Finanzamt
Zudem wurde die Frist für die Antragstellung auf Befreiung für 2021 bis zum 30.06.2022 verlängert. Bereits eingegangene Gebührenbescheide für zurückliegende Jahre müssen allerdings weiterhin bezahlt werden.
Damit entfällt der Nachweis der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sowie die Einreichung eines aktuellen Vereinsregisterauszuges sowie des Freistellungsbescheides. Vereine, die bereits einen Antrag auf Befreiung eingereicht haben, sollten dieses vereinfachte Verfahren dennoch nutzen, um die Befreiung nochmals zu beantragen. Aber Achtung: Alle Vereine sollten warten, bis sie direkt vom Bundesanzeigerverlag als Verein angeschrieben werden und nicht bestehende Antragsformulare anderer Vereine nutzen.
Der Antrag kann entweder postalisch (Bundesanzeiger Verlag GmbH, Gebührenbefreiung, Postfach 100534, 50445 Köln), per Fax (0221 – 20290100) oder gescannt per Email eingereicht werden.
Davon unabhängig müssen Änderungen im Vorstand auch weiterhin beim Amtsgericht eingetragen werden.
Quelle:lsb-brandenburg.de