Corona-Update

Aktuelle Informationen – was ist erlaubt – was ist verboten…

  • Corona-Regeln für Sport bis Ende Juli verlängert

    Die aktuellen Corona-Regeln für Sportvereine und Sportreibende bleiben noch bis zum 31. Juli dieses Jahres bestehen. Die Landesregierung hat die geltende Umgangsverordnung, die am 13.07. ausgelaufen wäre, ohne Änderungen verlängert. Begründet wird diese Entscheidung unter anderem mit dem Vormarsch der Delta-Variante. Das heißt auch für den Sport: Alles bleibt vorerst wie gehabt.

    Zur aktuell gültigen Umgangs-Verordnung

    Die wichtigsten Regeln im Überblick (Quelle MBJS):

    Outdoor-Sport
    Der Outdoor-Sport (mit als auch ohne Kontakt) ist auf öffentlichen und privaten Sportanlagen ohne Einschränkungen (ohne Personenbegrenzung, ohne Negativ-Test, ohne Hygienekonzept) für alle Altersgruppen möglich. Auch der Outdoor-Sport im öffentlichen Raum (außerhalb von Sportanlagen) unterliegt keiner Personenbegrenzung mehr.

    Indoor-Sport
    Für den Indoor-Sport ohne Kontakt gibt es keine Personenobergrenze. Da jedoch jederzeit das Abstandsgebot (außerhalb der Sportausübung) gilt, ergibt sich die Maximalzahl in Abhängigkeit von der Raumgröße. Umkleiden und Sanitäranlagen mit Maske (ab 6 Jahre) dürfen genutzt werden.
    Für den Indoor-Sport mit Kontakt ist die Personenzahl weiterhin auf 30 Sportausübende begrenzt, zudem bleibt die Pflicht zur Vorlage eines Testergebnisses unabhängig von der jeweiligen Inzidenz bestehen; ansonsten gilt das gleiche wie beim kontaktlosen Indoor-Sport.

    Schwimm- und Freibäder
    Die Schwimmhallen und Freibäder sind für den Publikumsverkehr geöffnet. Die Betreiber müssen allerdings ein Hygienekonzept vorsehen.

    Zuschauer bei Sportveranstaltungen
    Indoor- und Outdoor-Sportveranstaltungen, einschließlich Vereinssitzungen, sind mit bis zu 1.000 Personen möglich. Sportausübende und Funktionspersonal sowie Geimpfte und Genesene zählen nicht mit. Die Maskenpflicht kann entfallen, wenn sich die Besucherinnen und Besucher auf festen Sitzplätzen aufhalten und zwischen den Sitzplätzen der Mindestabstand von einem Meter eingehalten wird.

    Zu weiteren Erläuterungen (FAQs) des Sportministeriums

    Quelle lsb-brandenburg.de

  • Wichtige Hinweise des Ministeriums zu aktuellen Lockerungen

    Mit dem zunehmenden Erfolg im Kampf gegen die Pandemie kommt nun auch wieder Bewegung in das Sportland. Die bereits erfolgten bzw. von der Landesregierung angekündigten Lockerungen der Pandemiemaßnahmen lassen vermehrt den Trainingsbetrieb auf Sportplätzen und bald auch in Sporthallen wieder zu – unter bestimmten Bedingungen. Die wichtigsten: Die Inzidenzzahlen in den jeweiligen Landkreisen bzw. kreisfreien Städten müssen stabil unter 100 sein und die obligatorischen Hygienemaßnahmen greifen. Zu diesen Grundpfeilern der Öffnungen für die gesamte Gesellschaft gesellen sich noch einige sportspezifische Bedingungen. Welche das sind, hat das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) in einer Übersicht für die Aktiven des Sportlandes zusammengefasst.

    Übersicht des MBJS zu den Regeln im Sport

    In der Übersicht sind darüber hinaus auch Regelungen für die Wartung von Sportstätten bzw. -geräten sowie die Pflege von Tieren im Rahmen des Sportbetriebs enthalten. Die wichtigsten Antworten finden Sie gleich hier:

    Die Größe der Trainingsgruppen ist derzeit in allen Altersklassen begrenzt. Während diese Begrenzung für kontaktlosen Sport im Freien am 21. Mai fällt, bleibt sie für den Kontaktsport erst einmal noch bestehen. Zählen dabei auch Geimpfte und Genesene mit dazu?

    Nein. Geimpfte und Genesene zählen bei zahlenmäßigen Begrenzungen nicht mehr mit. Das heißt, sie werden nicht miteingerechnet, wenn es um die Gruppengröße geht. Das gilt im Übrigen auch für reine Kindergruppen.

    Der Kontaktsport im Freien wird ab 21. Mai wieder erlaubt. Auf was ist dabei zu achten?

    Alle Personen müssen symptomfrei sein. Entsprechende Symptome sind laut MBJS unter anderem Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber sowie Geruchs- oder Geschmacksverlust. Aussetzen müssen auch die Aktiven, bei denen ein sonstiger Anhaltspunkt für eine Infektion mit dem Coronavirus vorliegt. Zudem muss ein negativer Test gemäß § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vorliegen.

    Was muss beim Indoor-Sport, der ab 1. Juni unter strengen Bedingungen wieder möglich sein wird, beachtet werden?

    Zunächst erst einmal: Was für den Kontaktsport im Freien gilt, ist auch für den kontaktlosen Indoor-Sport nötig – nämlich Symptomfreiheit und ein negativer Test. Darüber hinaus müssen unter anderem der Zutritt gesteuert, Termine im Voraus vergeben und das Abstandsgebot stets eingehalten werden. Letzteres sorgt auch dafür, dass die Maximalzahl einer Trainingsgruppe von der Raumgröße abhängt. Zudem muss regelmäßig gelüftet werden.

    Welche Art Tests sollten Aktiven vorweisen können?

    Für den Bereich des Sports kommen im Wesentlichen zwei Varianten eines Testnachweises in Betracht:  Dazu gehört der schriftlich oder digital ausgestellte Nachweis eines Testzentrums, der nicht älter als 24 Stunden sein darf. Auch ein Nachweis auf Grundlage eines sog. Selbsttests, der ebenfalls nicht älter als 24 Stunden sein darf, ist möglich. Die Selbsttests müssen gemäß § 2 Nummer 7 lit.a) COVID-19-Schutzmaßnamen-Ausnahmeverordnung „vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfinden, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist“. Was dies genau im Einzelnen für Sportausübende, Trainerinnen und Trainer und die Vereine bedeutet, wird das MBJS noch separat erläutern und anschließend auch an dieser Stelle veröffentlicht.

    Gelten auch bei der Testpflicht Ausnahmen?

    Ja. Die Testpflicht gilt nicht für geimpfte und genesene Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impf- bzw. Genesenennachweises sind und diesen Nachweis erbringen (gem.§ 2 Nr. 2 bis 5, § 3 Abs. 2 sowie § 7 Abs. 2 der Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung), denn sie sind negativ Getesteten gleichgestellt.

    Aktuelle Eindämmungsverordnung (gilt bei einer Inzidenz unter 100)

    Bundesnotbremse (gilt bei einer Inzidenz über 100)

    “Quelle”lsb-brandenburg.de

  • Endlich: Stufenweise Lockerungen im Sport schon ab heute

    Sinkende Inzidenzen und steigende Impfzahlen machen es möglich: Das Sportland kommt wieder in Bewegung. Auf der Grundlage der aktualisierten Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg, die gestern vom Kabinett beschlossen wurde, treten bereits heute weitere kleinere Lockerungen für den Brandenburger Sport in Kraft. Größere Schritte sollen in der kommenden Woche bzw. Anfang Juni folgen. Beides setzt jedoch eine stabile Inzidenz unter 100 in den jeweiligen Landkreisen voraus.

    So dürfen seit heute (12. Mai) die Rettungsschwimmerinnen und -schwimmer des Landes wieder die Sportanlagen nutzen, um für die neue Badesaison gerüstet zu sein. Sie „müssen regelmäßig trainieren können, damit sie in Notfällen sicher Leben retten können. Aus diesem Grund gibt es […] auch für die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Rettungsschwimmer/innen durch anerkannte Hilfsorganisationen eine Ausnahme vom Nutzungsverbot für Sportanlagen“, heißt es in der entsprechenden Pressemitteilung der Landesregierung.

    Ebenfalls neu seit heute:  Umkleiden und Sanitärräume auf Sportanlagen dürfen eingeschränkt wieder betreten werden. Während alle Sportler wieder die Toiletten benutzen dürfen, können sich darüber hinaus Kinder bis 14 Jahren auch wieder in den Umkleideräumen umziehen. Diese dürfen bereits seit Anfang März bei stabilen Inzidenzen unter 100 auf Outdoor-Sportanlagen mit Kontakt in Gruppen bis zu 20 Kindern trainieren.

    Wirklich Bewegung kommt dann ab dem 21. Mai ins Sportland. Dann nämlich ist sowohl der kontaktfreie Individualsport ohne Personen-Begrenzung als auch der Kontaktsport mit bis zu zehn Personen – jeweils auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel – erlaubt. Bedingungen dafür: Beim kontaktfreien Individualsport muss das Abstandsgebot eingehalten und jeder Aktive symptomfrei sein. Beim Kontaktsport hingegen gilt: keine Symptome und ein aktueller negativer Test.

    Ab dem 1. Juni öffnen sich endlich auch die Türen der Indoor-Sportanlagen, in denen dann wieder kontaktfreier Individual-Sport möglich ist. Voraussetzungen laut Kabinettsbeschluss: „Betreiber müssen den Zutritt und Aufenthalt aller Sportler/innen steuern und beschränken, Sportausübende haben nur mit einem gebuchten Termin Zutritt und sie müssen negativ auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet sein (dies gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren). Die Personendaten aller Sportausübenden müssen in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung erfasst werden, und die Einhaltung des Abstandsgebots muss eingehalten werden. Außerdem muss regelmäßig gelüftet werden. Und es muss sichergestellt werden, dass Umkleiden und andere Aufenthaltsräume oder Gemeinschaftseinrichtungen und Sanitäranlagen, mit Ausnahme von Toiletten, nicht von Sportausübenden über 14 Jahren genutzt werden.“

    Für Genesene und Geimpfte ist in den Landkreisen mit einer Inzidenz über 100, in denen dann automatisch die Bundesnotbremse greift, das Verbot, dass „kontaktloser Individualsport nur allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts möglich ist“ ausgesetzt.

    Auch mit Blick auf den Nachweis eines negativen Tests wurde nachgebessert. Ab sofort gilt:

    • Der Test darf maximal 24 Stunden zurückliegen.
    • Der Testnachweis muss in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form vorgelegt werden.
    • Die zugrundeliegende Testung muss durch eine sogenannte In-vitro-Diagnostika erfolgt sein: zum Beispiel ein PoC-Antigen-Schnelltest durch geschultes Personal (zum Beispiel kostenfreier Bürgertest in einer Teststelle) oder vor Ort unter Aufsicht ein Antigen-Selbsttest (sog. Laientest).

    Hier finden Sie die aktuelle Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg.

    Quelle”lsb-brandenburg.de

  • Die Zeit ist reif für Öffnungen – Sport als Impfung begreifen

    Die 16 Landessportbünde (LSB) haben sich gemeinsam mit dem Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) am 8. Mai 2021 in einer Videokonferenz mit den Auswirkungen der Corona-Pandemie für die Menschen und den Sport in Deutschland befasst. LSB und DOSB fordern eine Öffnung des Sports. Die Zeit ist reif, um zu einem geordneten Sportbetrieb zurückzukehren.   „Mit der steigenden Anzahl an Geimpften und Genesenen, flächendeckenden Testungen und den im Sport etablierten Hygiene- und Schutzkonzepten ist die Zeit gekommen, den Sport wieder zu öffnen“, so Wolfgang Neubert, Präsident des Landessportbundes Brandenburg. „Nur dann kann die positive Wirkung des Sports zur physischen und psychischen Gesundheit sowie die gemeinschaftsstiftenden Sozialkontakte durch den Sport wieder zum Tragen kommen“, ergänzt DOSB-Präsident Alfons Hörmann. Die Wissenschaft verfügt durch umfangreiche Forschung mittlerweile über neue Erkenntnisse und unterbreitet den politischen Entscheidern kontinuierlich modifizierte Lösungsansätze. Aktives Sporttreiben jedoch war und ist – aus medizinischer Sicht – immer wesentliches Element einer erfolgreichen Lösungsstrategie der Pandemie.   Für die Gesundheit und den sozialen Zusammenhalt der Gesellschaft ist es höchste Zeit, dass wieder Sport in gewohnter Weise stattfinden kann. Das gilt für die Mehrzahl von Bewegungsangeboten auf Sportfreianlagen, im öffentlichen Raum, aber letztlich auch in großen gedeckten Anlagen. „Weitere Lockerungen sind ein elementarer Schritt der Rückkehr zu einem geregelten Sportbetrieb, wie wir ihn kennen und lieben. Das gibt uns Perspektive und Zuversicht. Unsere Vereine stehen in den Startlöchern“, betont Neubert.   Die Vereine, Fachverbände und LSB in Deutschland sind in der Lage, auch in der aktuellen Situation verantwortbare Angebote zu unterbreiten. Wesentliche Grundlage ist der konsequente Dreiklang von Impfen, Testen und Kontakt-Nachverfolgung. Dies gepaart mit entsprechenden Hygienekonzepten ist im Sportverein gewährleistet. Die mehr als 440.000 lizensierten Übungsleiter:innen und Trainer:innen stehen mit ihrer professionellen Ausbildung für Stabilität und Nachhaltigkeit. Sie leisten hervorragende Arbeit und achten auf die Einhaltung der Regeln. Umso wichtiger ist es, dass sie für diese Arbeit jetzt auch ein Impfangebot bekommen. „Der Kurs der Umsicht und Vorsicht muss bei der Umsetzung von Lockerungen auch weiterhin im Mittelpunkt stehen. Sport ist wie eine Impfung auf dem Weg zur Bekämpfung der Pandemie“, so Elvira Menzer-Haasis, Vorsitzende der Konferenz der LSB. Die Forderungen der   Landessportbünde und des DOSB basieren auf folgenden Prämissen: Der deutsche organisierte Sport ist die Nummer Eins als Anbieter von physischer und psychischer Gesundheit sowie gemeinschaftsstiftenden Sozialkontakten (flächendeckend, qualifiziert und für Alle). Sport ist zudem bei Jung und Alt die beliebteste Freizeitbeschäftigung. Ein Schutz der Gesundheit durch sportliche Inaktivität funktioniert auf Dauer nicht; die gesundheitlichen Folgeschäden sind zu groß. Durch die größtenteils ehrenamtlich organisierte Sportstruktur in Deutschland ist es insofern notwendig, die gesetzlichen Rahmenbedingungen für den Wiedereinstieg in den Sportbetrieb schlank und pragmatisch zu gestalten.Sporttreiben war und ist weiterhin nicht Teil des Problems, sondern Teil der Lösung zur Pandemiebekämpfung. Die Zeit ist reif für Öffnungen im Sport!

    Quellle “lsv-brandenburg.de”

  • Vier Euro pro Vereinsmitglied für Hygienemaßnahmen

    Im Dezember wurde sie vom Landtag beschlossen, nun fließt sie – die finanzielle Unterstützung für Sportvereine bei der Durchführung der Hygienemaßnahmen. In den nächsten Tagen werden alle 3.003 Vereine des Sportlandes diese besondere Art der Corona-Hilfe in ihre Kassen gespült bekommen – pauschal und antragslos. Denn ausgezahlt werden die vier Euro pro Vereinsmitglied heute direkt über den Landessportbund, der diese finanzielle Hilfeleistung durch das Land bereits im Herbst 2020 vorgeschlagen und anschließend vorangetrieben hatte. „Diese zusätzliche Unterstützung für unsere Vereine ist ein klares Signal an das Sportland mit seinen mehr 340.000 Mitgliedern, dass unsere Leistungen, aber auch unsere Probleme nicht vergessen werden“, sagt LSB-Präsident Wolfgang Neubert. „Großer Dank dafür gebührt den Landtagsabgeordneten, vor allem aber auch unserer Finanzministerin Katrin Lange und unserer Sportministerin Britta Ernst, die sich für diese Förderung eingesetzt haben.“

    Gleichzeitig aber sieht Neubert dieses deutliche Signal – immerhin geht es um knapp 1,4 Millionen Euro – auch als Verpflichtung des Landes, den Vereinen sobald es die Umstände zulassen, die praktische Umsetzung der Hygienemaßnahmen zu ermöglichen. „Der Großteil unserer Vereine hat seit Monaten ausführliche Hygienepläne in den Schubladen, die ihre Funktionalität auch schon in der Praxis bewiesen haben. Durch die neue finanzielle Unterstützung erhalten sie einen Zuschuss, diese Pläne an die neuen Gegebenheiten anzupassen, um so den Sport auch unter den aktuellen Bedingungen und Einschränkungen sicher durchführen zu können. Der erhöhte Aufwand muss aber auch bei den künftigen Entscheidungen über Pandemiemaßnahmen und Hilfen der Landesregierung unbedingt weiter berücksichtigt werden.“

    Quelle”lsb-brandenburg.de”

  • Neue Corona-Regeln: Wichtige Antworten für Vereine

    Die neue Eindämmungsverordnung des Landes, die zum Teil auf die Bundesnotbremse verweist, ermöglicht bei einer Inzidenz über 100 das kontaktlose Sporttreiben im Freien für Kinder unter 14 Jahren. Bedingungen: Neben der Maximalanzahl von fünf Kindern in einer Gruppe müssen Anleitungspersonen einen aktuellen negativen Corona-Test vorweisen können. Unter den Übungsleitern des Landes ist nun vor allem eine Frage bei der Umsetzung aufgetaucht: Welche Art an Test ist erlaubt? Das zuständige Ministerium für Jugend, Bildung und Sport verweist auf Anfrage des Landessportbundes lediglich auf den Passus in der Bundesnotbremse (§ 28b Absatz 9 Satz 1), in dem es heißt: „Anerkannte Tests im Sinne dieser Vorschrift sind In-vitro-Diagnostika, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind und die auf Grund ihrer CE-Kennzeichnung oder auf Grund einer gemäß § 11 Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sind.“ Doch was heißt das für die Praxis? Nach diesem Passus sind sowohl Schnelltests als auch Antigen-Tests zur Eigenanwendung erlaubt. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat eine Liste an entsprechend zugelassener Schnelltests bzw. Selbsttests zusammengestellt. Die durchgeführten Tests müssen dokumentiert und 14 Tage aufbewahrt werden. (Siehe § 1 Satz 4 der aktuellen Eindämmungsverordnung)

    Zur Übersicht der erlaubten Schnelltests

    Zur Übersicht der erlaubten Selbsttests

    Auch die Bedingungen, unter denen die verschärften Einschränkungen wieder aufgehoben werden, sind in der Bundesnotbremse neu geregelt. Dort heißt es: „Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt ab dem Tag nach dem Eintreten der Maßnahmen […] an fünf aufeinander folgenden Werktagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, so treten an dem übernächsten Tag die Maßnahmen […] außer Kraft. Sonn- und Feiertage unterbrechen nicht die Zählung der […] maßgeblichen Tage.“ Die Landkreise und kreisfreien Städte geben die entsprechenden Tage bekannt, ab denen die Maßnahmen in der jeweiligen Region nicht mehr gelten.

    Weitere Informationen zu den aktuell gültigen Regeln gibt es hier:

    Märkische Umsetzung der Bundesnotbremse mit Licht und Schatten für Brandenburger Vereinssport

    Siebte Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg

    “Quelle:lsb-brandenburg.de”

  • Märkische Umsetzung der Bundesnotbremse mit Licht und Schatten für Brandenburger Vereinssport

    Etwas mehr Bewegung, aber eine Schlechterstellung im Vergleich zu anderen Bundesländern: Die Umsetzung der „Bundesnotbremse“ durch die Brandenburger Landesregierung bringt etwas mehr Bewegung für den Nachwuchssport, bremst alle anderen Aktiven allerdings unnötig scharf aus. Denn: Anders als in der bisherigen Brandenburger Eindämmungsverordnung festgelegt, sieht das neue Infektionsschutzgesetz vor, den Nachwuchssport in Gemeinschaft auch jenseits einer Inzidenz von 100 zuzulassen – wenn auch nur in einem sehr geringen Maße. Weil die Landesregierung heute erklärt hat, die Brandenburger Eindämmungsverordnung teilweise dem neuen Gesetz anzupassen, heißt das konkret für das Sportland: Kinder bis 14 Jahre dürfen auch bei einer Inzidenz über 100 in einer Gruppe mit bis zu fünf Kindern unter freiem Himmel kontaktfrei Sport treiben.

    Allerdings hält das Land an einer strengeren Regelung fest, die das Bundesgesetz nicht vorsieht und die so im Gegensatz zu anderen Bundesländern steht: In Brandenburg bleiben Indoor-Sportstätten weiter geschlossen und können damit nicht für den Individualsport genutzt werden.

    „Sowohl das Bundesgesetz als auch die zum Teil noch schärfere Auslegung durch das Land Brandenburg bringen weniger Erleichterungen als wir uns das alle gewünscht und unsere Sportlerinnen und Sportler verdient hätten“, sagt Andreas Gerlach, Vorstandsvorsitzender des Landessportbundes Brandenburg e.V. Dass es trotz zahlreicher Wortmeldungen von Experten und Wissenschaftlern, die eine Infektionsgefahr im Freien für sehr gering und den zunehmenden Bewegungsmangel für sehr gefährlich halten, zu keinen größeren bundesweiten Zugeständnissen für den Outdoor-Sport kam, enttäuscht das Sportland. „Wir hätten uns angesichts der wissenschaftlich bewiesenen Erkenntnis, dass im Freien die Infektionsgefahr gegen Null geht, schon wesentlich mehr erhofft“, macht Gerlach deutlich, „zumal der Ministerpräsident das brandenburgische Indoor-Verbot auch mit Hinweis auf Erkenntnisse der Aerosolforscher begründet hat“.

    Bisher galt und gilt in Brandenburg folgendes:
    Unter freiem Himmel kann gemeinsam in einer Gruppe trainiert werden – maximal 20 Kinder und Jugendliche bis 14 Jahren mit Kontakt bzw. maximal 10 Aktive bei den Erwachsenen ohne Körperkontakt.

    Ab einer Inzidenz von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen müssen regional Einschränkungen für mindestens 14 Tage vorgenommen werden: Der Individualsport auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel ist auf maximal zwei Personen bzw. die Personen des eigenen Haushalts beschränkt.

    Neu und positiv für diesen Fall ist durch die Umsetzung der Bundesnotbremse: Für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist die kontaktlose Ausübung von Sport im Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern nun zulässig. Anleitungspersonen müssen allerdings auf Anforderung der zuständigen Behörde einen negativen Corona-Test vorlegen können, der nicht älter als 24 Stunden ist.

    Alle anderen Aktiven (Kaderathleten in olympischen, paralympischen und nichtolympischen Sportarten ausgenommen) dürfen nur kontaktlosen Sport im Freien allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts treiben.

    Quelle”lsb-brandenburg.de”

  • Ab Montag: Corona-Regeln werden regional wieder verschärft

    Nur wenige Tage nach dem lang ersehnten Restart müssen Teile des Sportlandes wieder zurück in den Lockdown und damit auf gemeinsame Bewegung im Verein erneut verzichten. In den Landkreisen bzw. kreisfreien Städten, in denen der 7-Tage-Inzidenzwert von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wird, müssen regional Einschränkungen für mindestens 14 Tage vorgenommen werden – die auch den Sport betreffen. So wird der „Individualsport auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel […] auf maximal 2 Personen bzw. die Personen des eigenen Haushalts beschränkt“ und der „Kindersport in Gruppen […] vollständig untersagt“, wie es in einer Pressemitteilung des Landes heißt. Auf diese Verschärfung, die ab Montag, 22. März, gültig ist, hatte sich die Brandenburger Landesregierung am 18. März geeinigt. Wo dieser Grenzwert nicht überschritten wird, gelten weiter die Regelungen der Eindämmungsverordnung vom 6. März 2021. Bei Fragen sollten sich Vereine direkt an das entsprechende Gesundheitsamt wenden.

    Quelle:lsb-brandenburg.de

  • Neue Hoffnung für Amateursportler

    Sportminister beschließen Rückkehrmodell in sechs Stufen

    Frankfurt

    Die Sportminister machen Druck auf Länderchefs und Kanzlerin. Ein Rückkehrmodell in sechs Stufen soll Millionen Sportlern möglichst bald wieder den Normalbetrieb ermöglichen – und das am Ende auch mit Wettkämpfen vor Zuschauern. Ein entsprechender Beschluss der Sportministerkonferenz (SMK) als Empfehlung für den nächsten Corona-Gipfel von Bundeskanzlerin Angela Merkel mit den Ministerpräsidenten am 3. März weckt große Hoffnung bei den rund 24 Millionen Mitgliedern in den etwa 90 000 Vereinen des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB).

    „Es wird erkennbar Zeit, dass sich etwas ändert“, unterstrich DOSB-Präsident Alfons Hörmann. „Was nun am Ende am 3. März folgt, wird sich zeigen. Wir hoffen, dass es endlich Perspektiven für den Sport geben wird.“ Für wie dringlich die Sportminister es erachten, wieder Bewegung in den Amateursport zu bringen und einen noch größeren Schaden von der Vereinskultur und -infrastruktur abzuwenden, beeindruckte den DOSB-Boss. „Ich habe es noch nie in meiner siebenjährigen Amtszeit erlebt, dass die Sportministerkonferenz innerhalb von zwei Wochen dreimal getagt hat“, sagte Hörmann. Grundlage für die Initiative der SMK sei die Erfahrung, dass auch bei der Öffnung das Infektionsgeschehen im Sport unter Kontrolle behalten werden könne, hieß es in einer Erklärung.

    Wie groß die Auswirkungen der Pandemie sind, belegen Zahlen, die das Statistische Bundesamt gestern veröffentlichte. Demnach können rund 7,3 Millionen Mädchen und Jungen bis zum Alter von 18 Jahren nicht mehr in ihren Sportvereinen trainieren. Anfang 2020 seien gut die Hälfte der Kinder und Jugendlichen in Deutschland in einem Sportclub als Mitglied angemeldet gewesen. Auch die besonders in der Gesundheitsprävention aktiven Senioren sind stark vom Sport-Lockdown betroffen. Von den 22,5 Millionen Menschen in Deutschland, die älter als 60 sind, waren laut Mitteilung 4,7 Millionen in einem Sportclub.„Es wird höchste Zeit, dass das so wertvolle Vereinsleben in den 90 000 sozialen Tankstellen unseres Landes wieder ermöglicht wird“, sagte Hörmann. Neben der Bewegungslosigkeit führe die Situation zu Mutlosigkeit, Lustlosigkeit und Perspektivlosigkeit: „Die körperlichen und psychischen Kräfte sind bei vielen aufgebraucht.“ Sowohl bei den Kindern als auch bei den älteren Menschen nehme die aktuelle Entwicklung Ausmaße an, die erschreckend seien.

    Der von den Sportministern vorgelegte Plan reicht von der „Rückkehr zur organisierten Sportausübung mit Abstand/ohne Kontakt in zunächst an die Infektionslage angepassten Gruppengrößen in öffentlichen und privaten ungedeckten Sportanlagen sowie im öffentlichen Raum“ bis zur „Rückkehr zum Wettkampfbetrieb und Sportveranstaltungen mit sukzessiver Zulassung von Zuschauerinnen und Zuschauern“. In Zwischenstufen sollen zunächst Hallen einbezogen, dann die Abstandsgebote gelockert und schließlich volle Gruppengrößen zugelassen werden.

    Quelle: dpa

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  • LSB fordert stärkere Berücksichtigung des Sports bei Lockerungen

    Hinter den rund 3.000 Brandenburger Sportvereinen liegen Monate voller Stillstand und Verbote, voller Verzicht und Geduld. Die Bundes-, Landes- und Kommunalpolitik hat in dieser Zeit Entscheidungen getroffen, die für die rund 350.000 Aktiven hart waren – doch die der Sport mit Blick auf die Pandemie-Eindämmung diszipliniert mitgetragen hat. „Dabei mussten wir Sportler zahlreiche Entbehrungen in Kauf und lange Zeit Abschied von unserem Sport nehmen – zum Wohle und der Gesundheit der gesamten Gesellschaft“, sagt Landessportbund-Präsident Wolfgang Neubert. „Diese Verantwortung haben wir wie selbstverständlich übernommen und damit maßgeblich mitgeholfen, das Corona-Virus in der Mark zu bekämpfen. Umso unverständlicher ist es nun, dass der Sport in Brandenburg bei den Überlegungen der Landesregierung zu möglichen Lockerungsstrategien kaum erkennbare Berücksichtigung findet.“

    Dies ist umso erstaunlicher, da der Landessportbund Brandenburg e.V. (LSB) der Landesregierung schon vor einigen Wochen ein Konzept vorgelegt hat, wie eine schrittweise Rückkehr des Sports zurück zur Normalität aussehen kann. „Auf diesen Vorschlag, der sich zeitlich an den Öffnungen der Brandenburger Schulen orientiert, haben wir bis heute keine ernsthafte Reaktion erhalten“, bedauert LSB-Vorstandsvorsitzender Andreas Gerlach. „Man kann inzwischen den Eindruck gewinnen, dass kommerzielle Einrichtungen wie Golfplätze oder Fitnessstudios eine wesentlich größere Rolle in der politischen Debatte spielen als der Vereinssport, der bekanntermaßen die größte gesellschaftliche Bewegung im Land darstellt. Die Vereine verdienen mehr Beachtung und brauchen schnellstmöglich eine Perspektive – sowohl im Kinder- und Jugend- als auch im Erwachsenensport.“

    Auszug aus dem „Vorschlag des Landesssportbundes Brandenburg e.V. zur Wiederaufnahme des Sportbetriebs im Land Brandenburg“:

    […] Das Sporttreiben in einem Verein bedeutet für unsere Mitglieder viel mehr als der bloße Erhalt der persönlichen Fitness, der derzeit für den Großteil der Bevölkerung nur durch regelmäßigen Individualsport möglich ist. Im Verein Sport zu treiben heißt, Teil einer Gemeinschaft zu sein, zusammen mit Gleichgesinnten einer Leidenschaft nachzugehen und die Probleme des Alltags durch die gemeinsame Bewegung eine Zeit lang zu vergessen. Für viele ist der Verein zu einem zweiten Zuhause geworden und damit zu einem wichtigen Faktor nicht nur für die physische sondern auch für die psychische Gesundheit seiner Mitglieder.

    Insbesondere die Kinder und Jugendlichen leiden unter den aktuellen Einschränkungen und werden in ihrer physischen, psychischen, motorischen und emotionalen Entwicklung gehemmt. […] Zudem werden den Kindern und Jugendlichen in den Vereinen Werte wie Zusammenhalt, Teamgeist, Verantwortungsbewusstsein, Disziplin und Rücksichtnahme vermittelt. […]

    Der Landessportbund Brandenburg […] fordert nach Beendigung des Lockdowns eine schnellstmögliche Rückkehr des Sports in den „Normalbetrieb“. Dies sollte durch einen schrittweisen Abbau der Einschränkungen entsprechend dem Infektionsgeschehen und den damit einhergehenden Umgangsverordnungen des Landes vollzogen werden. Dabei sind selbstverständlich die Vorgaben des Infektionsschutzes sowie die erforderlichen Regeln der Hygienekonzepte der jeweiligen Sportfachverbände auf jeder Stufe der Lockerungen durch die verantwortlichen Akteure vor Ort um- und durchzusetzen.

    Hierzu schlägt der LSB den politischen Entscheidungsträgern auf Landesebene folgenden Weg zur Wiederaufnahme des Sportbetriebs auf und in allen Sportstätten im Land Brandenburg vor. Dabei fordert er ein einheitliches Vorgehen in den Landkreisen, Kommunen und verantwortlichen Gesundheitsämtern.

    […]

    1. Stufe der Lockerung (zusätzlich zum aktuellen Stand) – mit Beginn des Präsenzunterrichts in Grundschulen (auch in Wechselform)
    • Kinder und Jugendliche (bis 14 Jahre): Sportbetrieb auf und in allen Sportstätten (indoor und outdoor) ist ohne Einschränkungen erlaubt
    • Kinder und Jugendliche (bis 18 Jahre): Sportbetrieb auf und in allen Sportstätten ist outdoor ohne Einschränkungen und indoor kontaktfrei erlaubt;
    • Erwachsene (über 18 Jahre): Sportbetrieb auf allen Sportstätten unter freiem Himmel (outdoor) ist ohne Einschränkungen erlaubt.
    1. Stufe der Lockerung (zusätzlich zur Stufe 1) – bei geregeltem Präsenzunterricht
    • Kinder und Jugendliche (bis 18 Jahre): Sportbetrieb auf und in allen Sportstätten ist ohne Einschränkungen erlaubt;
    • Erwachsene (über 18 Jahre): Sportbetrieb auf und in allen Sportstätten ist ohne Einschränkungen (outdoor) und kontaktfrei (indoor) erlaubt.
    1. Stufe der Lockerung (zusätzlich zur Stufe 2) – bei Präsenzunterricht und Öffnung der Fitnessstudios
    • Der Sportbetrieb ist für alle auf und in allen Sportstätten ohne Einschränkungen erlaubt.

    Rahmenbedingungen für alle Stufen

    • Die Nutzung sanitärer Anlagen muss unter Einhaltung der notwendigen Hygienemaßnahmen und dem Abstandsgebot gewährleistet sein, sobald ein Sporttreiben angeboten wird.
    • Abstand, Mund-Nasen-Bedeckung (in Umkleiden und sanitären Anlagen), Händehygiene und regelmäßiges Lüften in Räumlichkeiten sind verpflichtend.

    Die Kontaktdaten von Teilnehmer*innen müssen zur Nachverfolgung von Infektionsketten unter Berücksichtigung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erfasst, gesichert und nach Ablauf einer Vier-Wochen-Frist vernichtet werden.

    Quelle: lsb-brandenburg.de

  • Online-Seminar: Vereinsrecht – Aktuelle vereinsrechtliche Fragen in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie

    Die Europäische Sportakademie Land Brandenburg gGmbH bietet aktuell kostenfrei Online-Beratungen für Vereine bzw. Interessierte an.

    Informationen sind über folgenden Link abrufbar.

    Information und Registrierung: Online-Beratung (Klick)

    Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung und freuen uns auf Ihren Anruf oder Ihre E-Mail.

    Mirko Bärtig
    Leiter ESAB Lizenzen und Zertifikate
    Qualitätsmanagementbeauftragter

    Europäische Sportakademie Land Brandenburg gGmbH
    Schopenhauerstr. 34
    14467 Potsdam
    t: + 49 331 97 198 38
    f: + 49 331 97 198 68
    e: baertig@esab-brandenburg.de
    i: www.esab-brandenburg.de

  • Neue Corona-Regeln: Das gibt’s zu beachten

    Die aktuelle und vierte Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg vom 8. Januar 2021 zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie bringt auch für den Sport in der Mark weitere Einschränkungen mit sich – genauso wie erneute Interpretationsspielräume und offene Fragen. Um für etwas mehr Klarheit bei allen Sportlerinnen und Sportlern zu sorgen, hat das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport über die Eckpunkte sowie Auslegungen der Maßnahmen informiert.

    1. Auf und in Sportanlagen

    Untersagt ist der Sportbetrieb auf und in allen Sportanlagen. Hierzu zählen auch Einrichtungen, die mit der Sportanlage in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Untersagt ist – vorbehaltlich des § 12 Absatz 2 – der gesamte Sportbetrieb, das heißt sämtliche Betätigungen, die im weitesten Sinne sportlichen Charakter haben. Umfasst sind damit nicht nur zur körperlichen Ertüchtigung gegebenenfalls nach bestimmten Regeln ausgeübte körperliche Betätigungen, sondern auch rein aus Freude an Bewegung und Spiel ausgeübte Betätigungen. Sportlichen Charakter haben unter infektiologischen Gesichtspunkten regelmäßig auch diejenigen Betätigungen, die zum Teil dem Erlernen von Techniken zum Stressabbau dienen (insbesondere Yoga). Yoga- und Pilatesstudios sind deshalb grundsätzlich vom Anwendungsbereich der Vorschrift erfasst.

    Neu ist:
    • Individualsport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts ist jetzt nur noch unter freiem Himmel möglich, und auch nur soweit keine Nutzung von Umkleiden und anderen Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen erfolgt (§ 12 Absatz 2 Ziffer 1).
    • Es wurde nunmehr ausdrücklich geregelt, dass medizinisch angeordneter Sport und sozial-therapeutischer Sport – wie bisher auch – in und auf Sportanlagen zulässig bleibt (§ 12 Abs. 2 Ziffer 2). Hier gilt kein Indoor-Verbot.
    • Das Nutzungsverbot für Sportanlagen (§ 12) gilt nunmehr nur noch für Sportanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung in Verbindung mit § 3 Absatz 5 Nummer 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Ob daher nun mobile Sportanlagen wieder genutzt werden können, wird von den Ministerien derzeit noch geprüft.
    • Neu eingeführt wurde ein 15-km-Umkreis in Hotspots: Sofern die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis/kreisfreier Stadt über 200 liegt, ist der Individualsport-Outdoor auf Sportanlagen im Umkreis von 15 km begrenzt, denn der öffentliche Raum darf zur An- und Abreise nur noch im Umkreis von 15 km betreten werden. Der Umkreis von 15 km beginnt für Einwohnerinnen und Einwohner einer kreisfreien Stadt ab Stadtgrenze, für Einwohnerinnen und Einwohner eines Landkreises ab Landkreisgrenze.  

     2. Sport im öffentlichen Raum, Betreten des öffentlichen Raums

    Individualsport allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushaltes im öffentlichen Raum unter freiem Himmel ist weiterhin erlaubt (§ 4 Abs. 1 Ziffer 15 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Ziffer 1). Kinder unter 14 Jahren zählen nicht mit (§ 4 Abs. 3).

    • Bewegung an der frischen Luft im öffentlichen Raum ist weiterhin erlaubt (§ 4 Abs. 1 Ziffer 15) allerdings nur mit Angehörigen eines Haushaltes plus max. 1 weitere Person (§ 4 Abs. 3). Hier zählen Kinder unter 14 Jahren nicht mit.
    • Der öffentliche Raum darf auch weiterhin für die An- und Abreise zur Ausübung des noch zulässigen Individualsports, zur Bewegung an der frischen Luft sowie zur An- und Abreise zur Ausübung von Berufssport betreten werden (§ 4 Abs. 1 Ziffer 8).

    Neu eingeführt wurde ein 15-km-Umkreis in Hotspots: Der noch zulässige Sport im öffentlichen Raum ist auf einen 15-km-Umkreis begrenzt, sofern die 7-Tage-Inzidenz über 200 liegt. In§ 4 Absatz 2 heißt es: „Sobald laut Veröffentlichung des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (https://kkm.brandenburg.de/kkm/de/corona/fallzahlen-land-brandenburg/) in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt innerhalb der letzten sieben Tage pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern kumulativ mehr als 200 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegen und die zuständige Behörde die Überschreitung in geeigneter Weise öffentlich bekanntgegeben hat, für die Einwohnerinnen und Einwohner des betreffenden Landkreises oder der betreffenden kreisfreien Stadt ab dem Tag der Bekanntgabe der Aufenthalt im öffentlichen Raum zur Ausübung von Sport nach Maßgabe des § 12 Absatz 2 Nummer 1 sowie zur Bewegung an der frischen Luft nur bis zu einem Umkreis von 15 Kilometern der betreffenden Landkreis- oder Stadtgrenze gestattet ist. Eine Unterschreitung des Inzidenz-Wertes innerhalb eines Gesamtzeitraums von fünf Tagen ist unbeachtlich.“

    3. Sport mit Kindern: Wie viele Kinder und/oder Jugendliche dürfen wir dabei haben?

    Die Antwort auf die Frage, wie viele Kinder oder Jugendliche jeweils bei der sportlichen Betätigung dabei sein dürfen, unterscheidet sich leider stark und hängt davon ab, ob folgende Situation bejaht werden kann:

    • Individualsport auf einer öffentlichen oder privaten Sportanlage?
      • Allein, zu zweit oder mit Angehörigen eines Haushaltes – Kinder unter 14 zählen auf der Sportanlage mit
    •  Sport im öffentlichen Raum?
      • Mit Angehörigen des eigenen Haushaltes plus 1 weitere Person – Kinder unter 14 zählen nicht mit.
    • Bewegung an der frischen Luft im öffentlichen Raum?
      • Mit Angehörigen des eigenen Haushaltes plus 1 weitere Person – Kinder unter 14 zählen nicht mit.
    • Sport auf Spielplätzen/Spielflächen unter freiem Himmel, die zum öffentlichen Raum zählen?
      • Mit Angehörigen des eigenen Haushaltes plus 1 weitere Person – Kinder unter 14 zählen nicht mit.
    • Sport auf Spielplätzen/Spielflächen unter freiem Himmel außerhalb des öffentlichen Raumes (z. B. private Anlagen)?
      • Allein, zu zweit oder mit Angehörigen eines Haushaltes – Kinder unter 14 zählen mit.
    • Begleitete Außenaktivität von Kindern unter 14 Jahren im öffentlichen Raum?
      • Zahl der begleitenden Erwachsenen/Jugendlichen ist auf 2 begrenzt, sofern aus verschiedenen Haushalten; Zahl der Kinder unter 14 ist unbegrenzt.

    4. Kinder- und Jugendsport

    Sportangebote für Jugendliche ab dem 14. Lebensjahr im Rahmen der Jugendarbeit sind weiterhin untersagt (§ 16). Im Umkehrschluss gilt, dass Sportangebote für Kinder unter 14 Jahren weiterhin erlaubt sind. Da auch der öffentliche Raum für begleitete Außenaktivitäten von Kindern unter 14 Jahren geöffnet ist (§ 4 Abs. 1 Ziffer 16), sind begleitete Sportangebote für Kinder unter 14 im öffentlichen Raum weiterhin zulässig. Die Zahl der Kinder ist dabei nicht begrenzt (§ 4 Abs. 3 – Kinder unter 14 zählen nicht mit). Die Zahl der begleitenden Erwachsenen oder Jugendlichen ist auf 2 begrenzt, soweit sie aus verschiedenen Haushalten kommen (§ 4 Abs. 3). Kommen die begleitenden Erwachsenen aus dem gleichen Haushalt ist die Zahl nicht begrenzt (§ 4 Abs. 3). Sportangebote für Kinder im öffentlichen Raum sind also weiterhin zulässig.     

    Aktuelle Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg

    “Quelle lsb-brandenburg.de”

  • Lockdown: Pflege ja, Nachwuchssport nein

    Das Ministerium für Jugend, Bildung und Sport (MBJS) hat in einem Info-Schreiben an den Landessportbund und seine Mitglieder noch einmal bestätigt, dass es – anders als in Berlin und Mecklenburg-Vorpommern – keine Ausnahmen des Sport-Lockdowns für Kinder und Jugendliche gibt. Damit bleibt es dabei: Der Amateursport in Brandenburg bleibt für alle Altersklassen bis zum 30. November untersagt. Ausnahme bleibt der „Individualsport auf und in allen Sportanlagen allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts“, so das Ministerium weiter. Allerdings ist auch für den Individualsport „die Ausübung von Kontaktsport […] im Rahmen der Ausnahme grundsätzlich untersagt“. Ob jedoch die Sportanlagen für diesen Minimalbetrieb geöffnet werden, hängt an den Trägern vor Ort.

    Anders aber als noch im ersten Lockdown dürfen die Sportstätten zur „Versorgung von Tieren (z. B. Pferde) und für die Wartung und Pflege von Sportgeräten (z. B. Boote, Fahrräder)“ betreten werden, informiert das Schreiben.

    “Quelle lsb-brandenburg.de”

  • Kaum Lockdown-Ausnahmen für märkischen Sport

    Jetzt ist es amtlich: Brandenburg wird die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz vom Mittwoch ohne größere Änderungen für den Sport übernehmen. Darüber hat das Landeskabinett heute in einer Pressekonferenz informiert. Damit steht das Sportland laut der heute vom Landeskabinett verabschiedeten und ab 2. November gültigen neuen Umgangsverordnung bis Ende November erneut fast vollständig still. Einzig für den Individual- und Spitzensport hat die Landesregierung die Türen nicht komplett geschlossen.

    Anders als Berlin, wo der Senat zumindest den Kindern bis 12 Jahren einen Trainingsbetrieb im Freien und in festen Gruppen ermöglicht, untersagt Brandenburg den kompletten Amateursport in und auf allen Sportanlagen. Nur „der Individualsport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts“ soll möglich sein, wie es Ministerpräsident Dietmar Woidke im Rahmen der Pressekonferenz heute erklärte. Was das genau bedeuten soll und warum Brandenburg einen ungleich strengeren Kurs als Berlin einschlägt, wurde zunächst nicht erläutert.

    Entsprechendes Unverständnis herrscht im Sportland. „Es ist schon eine ziemlich große Enttäuschung für alle Vereine des Landes, dass es nicht einmal für die Jüngeren möglich sein wird, im kommenden Monat ihren Sport zu betreiben. Das wird weder den Ansprüchen unserer Kinder noch den Bemühungen der Vereine vor Ort gerecht. Schließlich haben in den vergangenen Wochen zahlreiche Ehrenamtliche überall in den Vereinen viel Zeit und enorm viel Kraft in die Hygienekonzepte und deren Umsetzung gesteckt. Und das mit Erfolg“, erklärt Andreas Gerlach, Vorstandsvorsitzender des Landessportbundes Brandenburg e.V.. Zudem sieht er auch in der erneut unterschiedlichen Ausrichtung der Maßnahmen durch die Bundesländer Probleme: „Es ist wiederum äußerst unglücklich, dass in Brandenburg verboten ist, was in Berlin erlaubt wird.“

    Auch deswegen hätte er sich eine noch intensivere Einbeziehung des Landessportbundes und seiner Mitglieder im Vorfeld der Erarbeitung der neuen Corona-Maßnahmen gewünscht.

    Laut neuer Regelungen wird es in den kommenden Novembertagen nun aber immerhin Ausnahmen im Individualsport – wie oben beschrieben – sowie für den „Trainings- und Wettkampfbetrieb der Berufssportlerinnen und -sportler, der Bundesligateams sowie der Kaderathletinnen und -athleten der olympischen und paralympischen Sportarten an Bundes-, Landes- oder Olympiastützpunkten“, so Woidke, geben. Außerdem ist der Schulsport nicht vom Verbot betroffen.

    Sobald die heute beschlossene Umgangsverordnung mit den konkreten und rechtsverbindlichen Fakten veröffentlicht wird, werden wir sie auf unserer Seite verlinken.

    Quelle:lsb-brandenburg.de

  • Corona-Maßnahmen des Bundes: Sportland steht erneut still

    Es ist ein herber Rückschlag für das Sportland: Ab kommenden Montag, 2. November, ist der komplette Trainings- und Wettkampfbetrieb der mehr als 3.000 Brandenburger Sportvereine aufgrund der Corona-Pandemie für mindestens einen Monat erneut auf Eis gelegt – und mit ihnen der aller deutschen Amateurvereine. Darüber verständigte sich heute die Ministerpräsidentenkonferenz mit Bundeskanzlerin Angela Merkel sowie weiteren Mitgliedern des Bundeskabinetts. Am Freitag will die Brandenburger Landesregierung in einer Sondersitzung die entsprechenden Änderungen in die märkische Corona-Umgangsverordnung integrieren. Individualsport allein, zu zweit oder mit Mitgliedern des eigenen Hausstands bleibt jedoch möglich. Mit den Maßnahmen sollen die aktuell steigenden Infektionszahlen in Deutschland wieder gesenkt werden.

    Für die mehr als 355.000 märkischen Sportlerinnen und Sportler bedeutet diese Nachricht einen absoluten Rückschlag. Monatelang hatten sie Hygienekonzepte erfolgreich entwickelt und diszipliniert befolgt, um den Sport für alle Brandenburger erlebbar zu machen. LSB-Vorstandsvorsitzender Andreas Gerlach: „Die Gesundheit der Menschen steht an erster Stelle und die Entscheidung ist im Zusammenhang mit allen anderen Maßnahmen nachvollziehbar. Dennoch ist es deprimierend, dass die diszipliniert handelnden Sportvereine nun für die zwischenzeitlich aufgetretene Sorglosigkeit, die Reisewut und den Leichtsinn Weniger bestraft werden. Die Kontrolle der beschlossenen Maßnahmen muss ernster genommen und die möglichen Sanktionen angewandt werden. Wir bitten die Vereinsmitglieder, trotz der maßlosen Enttäuschung, auch weiterhin so diszipliniert und verständnisvoll zu sein wie bisher und vor allem zu ihrem Verein zu stehen.“

    Nach dem ersten kompletten Lockdown im März hatte das Sportland nur langsam und nur Schritt für Schritt wieder in einen Alltag gefunden. Letztlich dauerte es bis Anfang September, bis auch die letzten Aktiven im Indoor-Bereich wieder zurück in die Hallen konnten. Nun also sind diese wieder verwaist – genauso wie alle Sportplätze, Laufbahnen und Schwimmhallen. 

    Quelle: lsb-brandenburg.de