Nach Corona-Lockdown: GEMA-Lizenzgebühren gelten wieder

Der Sport ist nach dem harten Corona-Lockdown nun wieder in der Aufwärmphase und kehrt langsam in den alltäglichen Trainingsbetrieb zurück. Darauf hat die GEMA nun reagiert und ihre Kulanzregelung, nach der sie seit Frühjahr vergangenen Jahres auf die Zahlungspflicht von Lizenzgebühren verzichtete, ab dem 31. Mai 2021 für beendet erklärt. „Mit der zunehmenden Rückkehr zum öffentlichen Leben und den damit verbundenen Öffnungsmöglichkeiten beenden wir nun die bisher geltende Kulanzregelung der Gutschriften für Dauernutzungen zum 31. Mai 2021“, heißt es in einem offiziellen Schreiben der GEMA. Und weiter: „Die vertraglich vereinbarte Lizenzierung für Dauernutzungen in Form laufender Jahres-, Quartals- und Monatsverträge wird zum 1. Juni 2021 inklusive der hiermit verbunden Zahlungsverpflichtungen wieder regulär aufgenommen.“

Anträge für Gutschriften, die den Zeitraum 1. Januar bis 31. Mai 2021 betreffen, müssen bis spätestens 10. Juni 2021 im Onlineportal der GEMA gestellt werden. Danach endet die Möglichkeit, Gutschriften für das Jahr 2021 zu erhalten.

Betriebe oder Vereine, die aufgrund der behördlichen Anordnungen nach wie vor keine Öffnungsperspektive und keinen Anspruch auf die staatliche Überbrückungshilfe III haben, können sich weiter an die GEMA unter kontakt@gema.de wenden. Sofern die GEMA Vergütung existenzbedrohend ist, wird die GEMA prüfen, ob weiterhin eine freiwillige Kulanzregelung gewährt werden kann.

Weiterführende Informationen sowie FAQs gibt es hier

Quelle “lsb-brandenburg.de”

Kabinett verspricht umfassende Öffnung für den Sport

Handballer dürfen wieder aufs Parkett

Der Kontaktsport im Freien ohne Personenbeschränkung, jener in der Halle zumindest mit bis zu 30 Aktiven, dazu die Öffnung der Freibäder für die Schwimmer und ein Schulsport ohne Einschränkungen – was das Sportland lange ersehnt und fast ebenso lange gefordert hatte, wird ab dem 3. Juni wohl endlich in großen Teilen Wirklichkeit. Das kündigte Brandenburgs Ministerpräsident Dietmar Woidke gestern (25. Mai) an. Zudem sollen ab dem 11. Juni auch die Schwimmbäder geöffnet werden. Dazu muss das Kabinett allerdings noch einen entsprechenden Beschluss fassen, der für den 1. Juni angekündigt wurde. Wolfgang Neubert, Präsident des Landessportbundes Brandenburg, erwartet, dass diese Pläne am kommenden Dienstag auch rechtssicher verwirklicht werden. „Es ist Zeit, dass die Politik jetzt eine Perspektive für die Rückkehr all unserer Sportlerinnen und Sportler aufzeigt. Auf diese Willensbekundung müssen nun auch Taten folgen, denn Enttäuschungen und Rückschläge haben unsere Aktiven in den vergangenen Monaten genug hinnehmen müssen.“ Viele Sportlerinnen und Sportler des Landes mussten zum Teil seit November auf ihre Leidenschaft verzichten.

Alle angekündigten Öffnungsschritte werden mit Hygienevorschriften verbunden sein. Eine Testpflicht soll, wie die Staatskanzlei mitteilte, weiterhin für einige Öffnungen im Innenbereich gelten. Und auch eine Kontaktnachverfolgung muss weiter möglich sein. Details dazu werden vom Landeskabinett noch festgelegt. Die Öffnungen sollen grundsätzlich unterhalb der 100-er Bundesnotbremse gelten.

Sobald die angekündigten Lockerungen beschlossen und in der Eindämmungsverordnung des Landes eingearbeitet sind, wird der Landessportbund an dieser Stelle darüber informieren.

Quelle “lsb-brandenburg.de”

Wichtige Hinweise des Ministeriums zu aktuellen Lockerungen

Mit dem zunehmenden Erfolg im Kampf gegen die Pandemie kommt nun auch wieder Bewegung in das Sportland. Die bereits erfolgten bzw. von der Landesregierung angekündigten Lockerungen der Pandemiemaßnahmen lassen vermehrt den Trainingsbetrieb auf Sportplätzen und bald auch in Sporthallen wieder zu – unter bestimmten Bedingungen. Die wichtigsten: Die Inzidenzzahlen in den jeweiligen Landkreisen bzw. kreisfreien Städten müssen stabil unter 100 sein und die obligatorischen Hygienemaßnahmen greifen. Zu diesen Grundpfeilern der Öffnungen für die gesamte Gesellschaft gesellen sich noch einige sportspezifische Bedingungen. Welche das sind, hat das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) in einer Übersicht für die Aktiven des Sportlandes zusammengefasst.

Übersicht des MBJS zu den Regeln im Sport

In der Übersicht sind darüber hinaus auch Regelungen für die Wartung von Sportstätten bzw. -geräten sowie die Pflege von Tieren im Rahmen des Sportbetriebs enthalten. Die wichtigsten Antworten finden Sie gleich hier:

Die Größe der Trainingsgruppen ist derzeit in allen Altersklassen begrenzt. Während diese Begrenzung für kontaktlosen Sport im Freien am 21. Mai fällt, bleibt sie für den Kontaktsport erst einmal noch bestehen. Zählen dabei auch Geimpfte und Genesene mit dazu?

Nein. Geimpfte und Genesene zählen bei zahlenmäßigen Begrenzungen nicht mehr mit. Das heißt, sie werden nicht miteingerechnet, wenn es um die Gruppengröße geht. Das gilt im Übrigen auch für reine Kindergruppen.

Der Kontaktsport im Freien wird ab 21. Mai wieder erlaubt. Auf was ist dabei zu achten?

Alle Personen müssen symptomfrei sein. Entsprechende Symptome sind laut MBJS unter anderem Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber sowie Geruchs- oder Geschmacksverlust. Aussetzen müssen auch die Aktiven, bei denen ein sonstiger Anhaltspunkt für eine Infektion mit dem Coronavirus vorliegt. Zudem muss ein negativer Test gemäß § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vorliegen.

Was muss beim Indoor-Sport, der ab 1. Juni unter strengen Bedingungen wieder möglich sein wird, beachtet werden?

Zunächst erst einmal: Was für den Kontaktsport im Freien gilt, ist auch für den kontaktlosen Indoor-Sport nötig – nämlich Symptomfreiheit und ein negativer Test. Darüber hinaus müssen unter anderem der Zutritt gesteuert, Termine im Voraus vergeben und das Abstandsgebot stets eingehalten werden. Letzteres sorgt auch dafür, dass die Maximalzahl einer Trainingsgruppe von der Raumgröße abhängt. Zudem muss regelmäßig gelüftet werden.

Welche Art Tests sollten Aktiven vorweisen können?

Für den Bereich des Sports kommen im Wesentlichen zwei Varianten eines Testnachweises in Betracht:  Dazu gehört der schriftlich oder digital ausgestellte Nachweis eines Testzentrums, der nicht älter als 24 Stunden sein darf. Auch ein Nachweis auf Grundlage eines sog. Selbsttests, der ebenfalls nicht älter als 24 Stunden sein darf, ist möglich. Die Selbsttests müssen gemäß § 2 Nummer 7 lit.a) COVID-19-Schutzmaßnamen-Ausnahmeverordnung „vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfinden, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist“. Was dies genau im Einzelnen für Sportausübende, Trainerinnen und Trainer und die Vereine bedeutet, wird das MBJS noch separat erläutern und anschließend auch an dieser Stelle veröffentlicht.

Gelten auch bei der Testpflicht Ausnahmen?

Ja. Die Testpflicht gilt nicht für geimpfte und genesene Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impf- bzw. Genesenennachweises sind und diesen Nachweis erbringen (gem.§ 2 Nr. 2 bis 5, § 3 Abs. 2 sowie § 7 Abs. 2 der Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung), denn sie sind negativ Getesteten gleichgestellt.

Aktuelle Eindämmungsverordnung (gilt bei einer Inzidenz unter 100)

Bundesnotbremse (gilt bei einer Inzidenz über 100)

“Quelle”lsb-brandenburg.de

Endlich: Stufenweise Lockerungen im Sport schon ab heute

Sinkende Inzidenzen und steigende Impfzahlen machen es möglich: Das Sportland kommt wieder in Bewegung. Auf der Grundlage der aktualisierten Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg, die gestern vom Kabinett beschlossen wurde, treten bereits heute weitere kleinere Lockerungen für den Brandenburger Sport in Kraft. Größere Schritte sollen in der kommenden Woche bzw. Anfang Juni folgen. Beides setzt jedoch eine stabile Inzidenz unter 100 in den jeweiligen Landkreisen voraus.

So dürfen seit heute (12. Mai) die Rettungsschwimmerinnen und -schwimmer des Landes wieder die Sportanlagen nutzen, um für die neue Badesaison gerüstet zu sein. Sie „müssen regelmäßig trainieren können, damit sie in Notfällen sicher Leben retten können. Aus diesem Grund gibt es […] auch für die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Rettungsschwimmer/innen durch anerkannte Hilfsorganisationen eine Ausnahme vom Nutzungsverbot für Sportanlagen“, heißt es in der entsprechenden Pressemitteilung der Landesregierung.

Ebenfalls neu seit heute:  Umkleiden und Sanitärräume auf Sportanlagen dürfen eingeschränkt wieder betreten werden. Während alle Sportler wieder die Toiletten benutzen dürfen, können sich darüber hinaus Kinder bis 14 Jahren auch wieder in den Umkleideräumen umziehen. Diese dürfen bereits seit Anfang März bei stabilen Inzidenzen unter 100 auf Outdoor-Sportanlagen mit Kontakt in Gruppen bis zu 20 Kindern trainieren.

Wirklich Bewegung kommt dann ab dem 21. Mai ins Sportland. Dann nämlich ist sowohl der kontaktfreie Individualsport ohne Personen-Begrenzung als auch der Kontaktsport mit bis zu zehn Personen – jeweils auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel – erlaubt. Bedingungen dafür: Beim kontaktfreien Individualsport muss das Abstandsgebot eingehalten und jeder Aktive symptomfrei sein. Beim Kontaktsport hingegen gilt: keine Symptome und ein aktueller negativer Test.

Ab dem 1. Juni öffnen sich endlich auch die Türen der Indoor-Sportanlagen, in denen dann wieder kontaktfreier Individual-Sport möglich ist. Voraussetzungen laut Kabinettsbeschluss: „Betreiber müssen den Zutritt und Aufenthalt aller Sportler/innen steuern und beschränken, Sportausübende haben nur mit einem gebuchten Termin Zutritt und sie müssen negativ auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet sein (dies gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren). Die Personendaten aller Sportausübenden müssen in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung erfasst werden, und die Einhaltung des Abstandsgebots muss eingehalten werden. Außerdem muss regelmäßig gelüftet werden. Und es muss sichergestellt werden, dass Umkleiden und andere Aufenthaltsräume oder Gemeinschaftseinrichtungen und Sanitäranlagen, mit Ausnahme von Toiletten, nicht von Sportausübenden über 14 Jahren genutzt werden.“

Für Genesene und Geimpfte ist in den Landkreisen mit einer Inzidenz über 100, in denen dann automatisch die Bundesnotbremse greift, das Verbot, dass „kontaktloser Individualsport nur allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts möglich ist“ ausgesetzt.

Auch mit Blick auf den Nachweis eines negativen Tests wurde nachgebessert. Ab sofort gilt:

  • Der Test darf maximal 24 Stunden zurückliegen.
  • Der Testnachweis muss in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form vorgelegt werden.
  • Die zugrundeliegende Testung muss durch eine sogenannte In-vitro-Diagnostika erfolgt sein: zum Beispiel ein PoC-Antigen-Schnelltest durch geschultes Personal (zum Beispiel kostenfreier Bürgertest in einer Teststelle) oder vor Ort unter Aufsicht ein Antigen-Selbsttest (sog. Laientest).

Hier finden Sie die aktuelle Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg.

Quelle”lsb-brandenburg.de

Die Zeit ist reif für Öffnungen – Sport als Impfung begreifen

Die 16 Landessportbünde (LSB) haben sich gemeinsam mit dem Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) am 8. Mai 2021 in einer Videokonferenz mit den Auswirkungen der Corona-Pandemie für die Menschen und den Sport in Deutschland befasst. LSB und DOSB fordern eine Öffnung des Sports. Die Zeit ist reif, um zu einem geordneten Sportbetrieb zurückzukehren.   „Mit der steigenden Anzahl an Geimpften und Genesenen, flächendeckenden Testungen und den im Sport etablierten Hygiene- und Schutzkonzepten ist die Zeit gekommen, den Sport wieder zu öffnen“, so Wolfgang Neubert, Präsident des Landessportbundes Brandenburg. „Nur dann kann die positive Wirkung des Sports zur physischen und psychischen Gesundheit sowie die gemeinschaftsstiftenden Sozialkontakte durch den Sport wieder zum Tragen kommen“, ergänzt DOSB-Präsident Alfons Hörmann. Die Wissenschaft verfügt durch umfangreiche Forschung mittlerweile über neue Erkenntnisse und unterbreitet den politischen Entscheidern kontinuierlich modifizierte Lösungsansätze. Aktives Sporttreiben jedoch war und ist – aus medizinischer Sicht – immer wesentliches Element einer erfolgreichen Lösungsstrategie der Pandemie.   Für die Gesundheit und den sozialen Zusammenhalt der Gesellschaft ist es höchste Zeit, dass wieder Sport in gewohnter Weise stattfinden kann. Das gilt für die Mehrzahl von Bewegungsangeboten auf Sportfreianlagen, im öffentlichen Raum, aber letztlich auch in großen gedeckten Anlagen. „Weitere Lockerungen sind ein elementarer Schritt der Rückkehr zu einem geregelten Sportbetrieb, wie wir ihn kennen und lieben. Das gibt uns Perspektive und Zuversicht. Unsere Vereine stehen in den Startlöchern“, betont Neubert.   Die Vereine, Fachverbände und LSB in Deutschland sind in der Lage, auch in der aktuellen Situation verantwortbare Angebote zu unterbreiten. Wesentliche Grundlage ist der konsequente Dreiklang von Impfen, Testen und Kontakt-Nachverfolgung. Dies gepaart mit entsprechenden Hygienekonzepten ist im Sportverein gewährleistet. Die mehr als 440.000 lizensierten Übungsleiter:innen und Trainer:innen stehen mit ihrer professionellen Ausbildung für Stabilität und Nachhaltigkeit. Sie leisten hervorragende Arbeit und achten auf die Einhaltung der Regeln. Umso wichtiger ist es, dass sie für diese Arbeit jetzt auch ein Impfangebot bekommen. „Der Kurs der Umsicht und Vorsicht muss bei der Umsetzung von Lockerungen auch weiterhin im Mittelpunkt stehen. Sport ist wie eine Impfung auf dem Weg zur Bekämpfung der Pandemie“, so Elvira Menzer-Haasis, Vorsitzende der Konferenz der LSB. Die Forderungen der   Landessportbünde und des DOSB basieren auf folgenden Prämissen: Der deutsche organisierte Sport ist die Nummer Eins als Anbieter von physischer und psychischer Gesundheit sowie gemeinschaftsstiftenden Sozialkontakten (flächendeckend, qualifiziert und für Alle). Sport ist zudem bei Jung und Alt die beliebteste Freizeitbeschäftigung. Ein Schutz der Gesundheit durch sportliche Inaktivität funktioniert auf Dauer nicht; die gesundheitlichen Folgeschäden sind zu groß. Durch die größtenteils ehrenamtlich organisierte Sportstruktur in Deutschland ist es insofern notwendig, die gesetzlichen Rahmenbedingungen für den Wiedereinstieg in den Sportbetrieb schlank und pragmatisch zu gestalten.Sporttreiben war und ist weiterhin nicht Teil des Problems, sondern Teil der Lösung zur Pandemiebekämpfung. Die Zeit ist reif für Öffnungen im Sport!

Quellle “lsv-brandenburg.de”

Zum 60. Geburtstag gibt es Silber vom Landessportbund Brandenburg

Am heutigen 07.05.2021 feiert KSB Geschäftsführerin Birka Escherich Ihren 60. Geburtstag. Zu diesem Anlass überreichten Christian Kube (1.Vorsitzender) und Tino Gerloff (Jugendkoordinator) nicht nur die Glückwünsche des Vorstandes des Kreissportbund sondern auch die Ehrennadel in Silber des Landessportbund Brandenburg.

Vier Euro pro Vereinsmitglied für Hygienemaßnahmen

Im Dezember wurde sie vom Landtag beschlossen, nun fließt sie – die finanzielle Unterstützung für Sportvereine bei der Durchführung der Hygienemaßnahmen. In den nächsten Tagen werden alle 3.003 Vereine des Sportlandes diese besondere Art der Corona-Hilfe in ihre Kassen gespült bekommen – pauschal und antragslos. Denn ausgezahlt werden die vier Euro pro Vereinsmitglied heute direkt über den Landessportbund, der diese finanzielle Hilfeleistung durch das Land bereits im Herbst 2020 vorgeschlagen und anschließend vorangetrieben hatte. „Diese zusätzliche Unterstützung für unsere Vereine ist ein klares Signal an das Sportland mit seinen mehr 340.000 Mitgliedern, dass unsere Leistungen, aber auch unsere Probleme nicht vergessen werden“, sagt LSB-Präsident Wolfgang Neubert. „Großer Dank dafür gebührt den Landtagsabgeordneten, vor allem aber auch unserer Finanzministerin Katrin Lange und unserer Sportministerin Britta Ernst, die sich für diese Förderung eingesetzt haben.“

Gleichzeitig aber sieht Neubert dieses deutliche Signal – immerhin geht es um knapp 1,4 Millionen Euro – auch als Verpflichtung des Landes, den Vereinen sobald es die Umstände zulassen, die praktische Umsetzung der Hygienemaßnahmen zu ermöglichen. „Der Großteil unserer Vereine hat seit Monaten ausführliche Hygienepläne in den Schubladen, die ihre Funktionalität auch schon in der Praxis bewiesen haben. Durch die neue finanzielle Unterstützung erhalten sie einen Zuschuss, diese Pläne an die neuen Gegebenheiten anzupassen, um so den Sport auch unter den aktuellen Bedingungen und Einschränkungen sicher durchführen zu können. Der erhöhte Aufwand muss aber auch bei den künftigen Entscheidungen über Pandemiemaßnahmen und Hilfen der Landesregierung unbedingt weiter berücksichtigt werden.“

Quelle”lsb-brandenburg.de”

Neue Corona-Regeln: Wichtige Antworten für Vereine

Die neue Eindämmungsverordnung des Landes, die zum Teil auf die Bundesnotbremse verweist, ermöglicht bei einer Inzidenz über 100 das kontaktlose Sporttreiben im Freien für Kinder unter 14 Jahren. Bedingungen: Neben der Maximalanzahl von fünf Kindern in einer Gruppe müssen Anleitungspersonen einen aktuellen negativen Corona-Test vorweisen können. Unter den Übungsleitern des Landes ist nun vor allem eine Frage bei der Umsetzung aufgetaucht: Welche Art an Test ist erlaubt? Das zuständige Ministerium für Jugend, Bildung und Sport verweist auf Anfrage des Landessportbundes lediglich auf den Passus in der Bundesnotbremse (§ 28b Absatz 9 Satz 1), in dem es heißt: „Anerkannte Tests im Sinne dieser Vorschrift sind In-vitro-Diagnostika, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind und die auf Grund ihrer CE-Kennzeichnung oder auf Grund einer gemäß § 11 Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sind.“ Doch was heißt das für die Praxis? Nach diesem Passus sind sowohl Schnelltests als auch Antigen-Tests zur Eigenanwendung erlaubt. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat eine Liste an entsprechend zugelassener Schnelltests bzw. Selbsttests zusammengestellt. Die durchgeführten Tests müssen dokumentiert und 14 Tage aufbewahrt werden. (Siehe § 1 Satz 4 der aktuellen Eindämmungsverordnung)

Zur Übersicht der erlaubten Schnelltests

Zur Übersicht der erlaubten Selbsttests

Auch die Bedingungen, unter denen die verschärften Einschränkungen wieder aufgehoben werden, sind in der Bundesnotbremse neu geregelt. Dort heißt es: „Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt ab dem Tag nach dem Eintreten der Maßnahmen […] an fünf aufeinander folgenden Werktagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, so treten an dem übernächsten Tag die Maßnahmen […] außer Kraft. Sonn- und Feiertage unterbrechen nicht die Zählung der […] maßgeblichen Tage.“ Die Landkreise und kreisfreien Städte geben die entsprechenden Tage bekannt, ab denen die Maßnahmen in der jeweiligen Region nicht mehr gelten.

Weitere Informationen zu den aktuell gültigen Regeln gibt es hier:

Märkische Umsetzung der Bundesnotbremse mit Licht und Schatten für Brandenburger Vereinssport

Siebte Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg

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Märkische Umsetzung der Bundesnotbremse mit Licht und Schatten für Brandenburger Vereinssport

Etwas mehr Bewegung, aber eine Schlechterstellung im Vergleich zu anderen Bundesländern: Die Umsetzung der „Bundesnotbremse“ durch die Brandenburger Landesregierung bringt etwas mehr Bewegung für den Nachwuchssport, bremst alle anderen Aktiven allerdings unnötig scharf aus. Denn: Anders als in der bisherigen Brandenburger Eindämmungsverordnung festgelegt, sieht das neue Infektionsschutzgesetz vor, den Nachwuchssport in Gemeinschaft auch jenseits einer Inzidenz von 100 zuzulassen – wenn auch nur in einem sehr geringen Maße. Weil die Landesregierung heute erklärt hat, die Brandenburger Eindämmungsverordnung teilweise dem neuen Gesetz anzupassen, heißt das konkret für das Sportland: Kinder bis 14 Jahre dürfen auch bei einer Inzidenz über 100 in einer Gruppe mit bis zu fünf Kindern unter freiem Himmel kontaktfrei Sport treiben.

Allerdings hält das Land an einer strengeren Regelung fest, die das Bundesgesetz nicht vorsieht und die so im Gegensatz zu anderen Bundesländern steht: In Brandenburg bleiben Indoor-Sportstätten weiter geschlossen und können damit nicht für den Individualsport genutzt werden.

„Sowohl das Bundesgesetz als auch die zum Teil noch schärfere Auslegung durch das Land Brandenburg bringen weniger Erleichterungen als wir uns das alle gewünscht und unsere Sportlerinnen und Sportler verdient hätten“, sagt Andreas Gerlach, Vorstandsvorsitzender des Landessportbundes Brandenburg e.V. Dass es trotz zahlreicher Wortmeldungen von Experten und Wissenschaftlern, die eine Infektionsgefahr im Freien für sehr gering und den zunehmenden Bewegungsmangel für sehr gefährlich halten, zu keinen größeren bundesweiten Zugeständnissen für den Outdoor-Sport kam, enttäuscht das Sportland. „Wir hätten uns angesichts der wissenschaftlich bewiesenen Erkenntnis, dass im Freien die Infektionsgefahr gegen Null geht, schon wesentlich mehr erhofft“, macht Gerlach deutlich, „zumal der Ministerpräsident das brandenburgische Indoor-Verbot auch mit Hinweis auf Erkenntnisse der Aerosolforscher begründet hat“.

Bisher galt und gilt in Brandenburg folgendes:
Unter freiem Himmel kann gemeinsam in einer Gruppe trainiert werden – maximal 20 Kinder und Jugendliche bis 14 Jahren mit Kontakt bzw. maximal 10 Aktive bei den Erwachsenen ohne Körperkontakt.

Ab einer Inzidenz von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen müssen regional Einschränkungen für mindestens 14 Tage vorgenommen werden: Der Individualsport auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel ist auf maximal zwei Personen bzw. die Personen des eigenen Haushalts beschränkt.

Neu und positiv für diesen Fall ist durch die Umsetzung der Bundesnotbremse: Für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist die kontaktlose Ausübung von Sport im Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern nun zulässig. Anleitungspersonen müssen allerdings auf Anforderung der zuständigen Behörde einen negativen Corona-Test vorlegen können, der nicht älter als 24 Stunden ist.

Alle anderen Aktiven (Kaderathleten in olympischen, paralympischen und nichtolympischen Sportarten ausgenommen) dürfen nur kontaktlosen Sport im Freien allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts treiben.

Quelle”lsb-brandenburg.de”