Online-Seminar: Vereinsrecht – Aktuelle vereinsrechtliche Fragen in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie

Die Europäische Sportakademie Land Brandenburg gGmbH bietet aktuell kostenfrei Online-Beratungen für Vereine bzw. Interessierte an.

Informationen sind über folgenden Link abrufbar.

Information und Registrierung: Online-Beratung (Klick)

Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung und freuen uns auf Ihren Anruf oder Ihre E-Mail.

Mirko Bärtig
Leiter ESAB Lizenzen und Zertifikate
Qualitätsmanagementbeauftragter

Europäische Sportakademie Land Brandenburg gGmbH
Schopenhauerstr. 34
14467 Potsdam
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Talentiade-Serie: Start 2021 auf Mai verschoben

Wenig überraschend hat der Landessportbund Brandenburg den Start seiner erfolgreichen Talentiade-Serie aufgrund der aktuellen Pandemiemaßnahmen für dieses Jahr verschoben. Statt wie in den Vorjahren bereits im ersten Quartal mit den Veranstaltungen zu beginnen, wird der Startschuss 2021 nun voraussichtlich in der zweiten Maihälfte erfolgen. Bis zum Beginn der Brandenburger Sommerferien Ende Juni sind dann knapp 30 Talentiaden im ganzen Land geplant, an denen über 2.500 Mädchen und Jungen teilnehmen werden.

Info: Zu den einzelnen Talentiaden werden Schülerinnen und Schüler der dritten Klassen eingeladen, die beim im Vorfeld durchgeführten EMOTIKON-Test überdurchschnittliche Ergebnisse erzielt haben. Mit dem Test, der von der Universität Potsdam entwickelt und begleitet und im Sportunterricht durchgeführt wird, lassen sich Kinder mit besonderen motorischen Fähigkeiten erkennen. Zudem können auch die Sportlehrer Schüler empfehlen. Ziel ist es, auf lokaler Ebene ein Zusammentreffen der Talente und der Sportvereine sowie der Landesstützpunkte vor Ort zu ermöglichen.

Quelle:lsb-brandenburg.de

Achtung: Pauschalen für Übungsleiter und Ehrenamt erhöht

Zum 1. Januar 2021 ist der Übungsleiterfreibetrag von 2.400 Euro auf 3.000 Euro im Jahr und die Ehrenamtspauschale von 720 auf 840 Euro jährlich angehoben worden. Bis zu dieser Höhe bleibt die pauschale Erstattung für finanzielle Aufwendungen ehrenamtlich Engagierter steuerfrei, wie das Bundesfinanzministerium erklärt. Vom Übungsleiterfreibetrag profitieren zum Beispiel Trainerinnen und Trainer, die nebenberuflich in einem Sportverein tätig sind. Auch die Entschädigungen für Ausbilderinnen und Ausbilder, z. B. bei der DLRG werden hierdurch begünstigt. Von der höheren Ehrenamtspauschale profitieren diejenigen, die nicht unter den Übungsleiterfreibetrag fallen, sich aber gleichwohl ehrenamtlich engagieren. Dies betrifft beispielsweise Schriftführerinnen und Schriftführer von gemeinnützigen Vereinen. Die Pauschalbeträge waren seit dem Veranlagungszeitraum 2013 nicht mehr angepasst worden.

Quelle:lsb-brandenburg.de

Zum 60. Geburtstag gratuliert der KSB mit Gold

KSB Prignitz

In der Wende Zeit hat Armin Gutsche das weiterbestehen des ESV Wittenberge als 2. Vorsitzender gesichert. Sportlich war Armin als Fussballer aktiv und hat als Abteilungsleiter sich um die belange des Vereins gekümmert.

Auf Grund der Kontaktbeschränkungen überreichte die Geschäftsführerin Birka Escherich die Goldene Ehrennadel des Kreissportbundes Prignitz im kleinen Rahmen.

Der Kreissportbund Prignitz gratuliert Armin Gutsche zu seinem 60. Geburtstag und wünscht Ihm viel Gesundheit und Glück. Lieber Armin bleibe dem Sport in der Prignitz noch lange erhalten.

Neue Corona-Regeln: Das gibt’s zu beachten

Die aktuelle und vierte Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg vom 8. Januar 2021 zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie bringt auch für den Sport in der Mark weitere Einschränkungen mit sich – genauso wie erneute Interpretationsspielräume und offene Fragen. Um für etwas mehr Klarheit bei allen Sportlerinnen und Sportlern zu sorgen, hat das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport über die Eckpunkte sowie Auslegungen der Maßnahmen informiert.

1. Auf und in Sportanlagen

Untersagt ist der Sportbetrieb auf und in allen Sportanlagen. Hierzu zählen auch Einrichtungen, die mit der Sportanlage in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Untersagt ist – vorbehaltlich des § 12 Absatz 2 – der gesamte Sportbetrieb, das heißt sämtliche Betätigungen, die im weitesten Sinne sportlichen Charakter haben. Umfasst sind damit nicht nur zur körperlichen Ertüchtigung gegebenenfalls nach bestimmten Regeln ausgeübte körperliche Betätigungen, sondern auch rein aus Freude an Bewegung und Spiel ausgeübte Betätigungen. Sportlichen Charakter haben unter infektiologischen Gesichtspunkten regelmäßig auch diejenigen Betätigungen, die zum Teil dem Erlernen von Techniken zum Stressabbau dienen (insbesondere Yoga). Yoga- und Pilatesstudios sind deshalb grundsätzlich vom Anwendungsbereich der Vorschrift erfasst.

Neu ist:
  • Individualsport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts ist jetzt nur noch unter freiem Himmel möglich, und auch nur soweit keine Nutzung von Umkleiden und anderen Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen erfolgt (§ 12 Absatz 2 Ziffer 1).
  • Es wurde nunmehr ausdrücklich geregelt, dass medizinisch angeordneter Sport und sozial-therapeutischer Sport – wie bisher auch – in und auf Sportanlagen zulässig bleibt (§ 12 Abs. 2 Ziffer 2). Hier gilt kein Indoor-Verbot.
  • Das Nutzungsverbot für Sportanlagen (§ 12) gilt nunmehr nur noch für Sportanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung in Verbindung mit § 3 Absatz 5 Nummer 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Ob daher nun mobile Sportanlagen wieder genutzt werden können, wird von den Ministerien derzeit noch geprüft.
  • Neu eingeführt wurde ein 15-km-Umkreis in Hotspots: Sofern die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis/kreisfreier Stadt über 200 liegt, ist der Individualsport-Outdoor auf Sportanlagen im Umkreis von 15 km begrenzt, denn der öffentliche Raum darf zur An- und Abreise nur noch im Umkreis von 15 km betreten werden. Der Umkreis von 15 km beginnt für Einwohnerinnen und Einwohner einer kreisfreien Stadt ab Stadtgrenze, für Einwohnerinnen und Einwohner eines Landkreises ab Landkreisgrenze.  

 2. Sport im öffentlichen Raum, Betreten des öffentlichen Raums

Individualsport allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushaltes im öffentlichen Raum unter freiem Himmel ist weiterhin erlaubt (§ 4 Abs. 1 Ziffer 15 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Ziffer 1). Kinder unter 14 Jahren zählen nicht mit (§ 4 Abs. 3).

  • Bewegung an der frischen Luft im öffentlichen Raum ist weiterhin erlaubt (§ 4 Abs. 1 Ziffer 15) allerdings nur mit Angehörigen eines Haushaltes plus max. 1 weitere Person (§ 4 Abs. 3). Hier zählen Kinder unter 14 Jahren nicht mit.
  • Der öffentliche Raum darf auch weiterhin für die An- und Abreise zur Ausübung des noch zulässigen Individualsports, zur Bewegung an der frischen Luft sowie zur An- und Abreise zur Ausübung von Berufssport betreten werden (§ 4 Abs. 1 Ziffer 8).

Neu eingeführt wurde ein 15-km-Umkreis in Hotspots: Der noch zulässige Sport im öffentlichen Raum ist auf einen 15-km-Umkreis begrenzt, sofern die 7-Tage-Inzidenz über 200 liegt. In§ 4 Absatz 2 heißt es: „Sobald laut Veröffentlichung des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (https://kkm.brandenburg.de/kkm/de/corona/fallzahlen-land-brandenburg/) in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt innerhalb der letzten sieben Tage pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern kumulativ mehr als 200 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegen und die zuständige Behörde die Überschreitung in geeigneter Weise öffentlich bekanntgegeben hat, für die Einwohnerinnen und Einwohner des betreffenden Landkreises oder der betreffenden kreisfreien Stadt ab dem Tag der Bekanntgabe der Aufenthalt im öffentlichen Raum zur Ausübung von Sport nach Maßgabe des § 12 Absatz 2 Nummer 1 sowie zur Bewegung an der frischen Luft nur bis zu einem Umkreis von 15 Kilometern der betreffenden Landkreis- oder Stadtgrenze gestattet ist. Eine Unterschreitung des Inzidenz-Wertes innerhalb eines Gesamtzeitraums von fünf Tagen ist unbeachtlich.“

3. Sport mit Kindern: Wie viele Kinder und/oder Jugendliche dürfen wir dabei haben?

Die Antwort auf die Frage, wie viele Kinder oder Jugendliche jeweils bei der sportlichen Betätigung dabei sein dürfen, unterscheidet sich leider stark und hängt davon ab, ob folgende Situation bejaht werden kann:

  • Individualsport auf einer öffentlichen oder privaten Sportanlage?
    • Allein, zu zweit oder mit Angehörigen eines Haushaltes – Kinder unter 14 zählen auf der Sportanlage mit
  •  Sport im öffentlichen Raum?
    • Mit Angehörigen des eigenen Haushaltes plus 1 weitere Person – Kinder unter 14 zählen nicht mit.
  • Bewegung an der frischen Luft im öffentlichen Raum?
    • Mit Angehörigen des eigenen Haushaltes plus 1 weitere Person – Kinder unter 14 zählen nicht mit.
  • Sport auf Spielplätzen/Spielflächen unter freiem Himmel, die zum öffentlichen Raum zählen?
    • Mit Angehörigen des eigenen Haushaltes plus 1 weitere Person – Kinder unter 14 zählen nicht mit.
  • Sport auf Spielplätzen/Spielflächen unter freiem Himmel außerhalb des öffentlichen Raumes (z. B. private Anlagen)?
    • Allein, zu zweit oder mit Angehörigen eines Haushaltes – Kinder unter 14 zählen mit.
  • Begleitete Außenaktivität von Kindern unter 14 Jahren im öffentlichen Raum?
    • Zahl der begleitenden Erwachsenen/Jugendlichen ist auf 2 begrenzt, sofern aus verschiedenen Haushalten; Zahl der Kinder unter 14 ist unbegrenzt.

4. Kinder- und Jugendsport

Sportangebote für Jugendliche ab dem 14. Lebensjahr im Rahmen der Jugendarbeit sind weiterhin untersagt (§ 16). Im Umkehrschluss gilt, dass Sportangebote für Kinder unter 14 Jahren weiterhin erlaubt sind. Da auch der öffentliche Raum für begleitete Außenaktivitäten von Kindern unter 14 Jahren geöffnet ist (§ 4 Abs. 1 Ziffer 16), sind begleitete Sportangebote für Kinder unter 14 im öffentlichen Raum weiterhin zulässig. Die Zahl der Kinder ist dabei nicht begrenzt (§ 4 Abs. 3 – Kinder unter 14 zählen nicht mit). Die Zahl der begleitenden Erwachsenen oder Jugendlichen ist auf 2 begrenzt, soweit sie aus verschiedenen Haushalten kommen (§ 4 Abs. 3). Kommen die begleitenden Erwachsenen aus dem gleichen Haushalt ist die Zahl nicht begrenzt (§ 4 Abs. 3). Sportangebote für Kinder im öffentlichen Raum sind also weiterhin zulässig.     

Aktuelle Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg

“Quelle lsb-brandenburg.de”

Ausnahmeregelung zur Verlängerung von DOSB-Lizenzen gilt auch 2021

Übungsleiter und Vereinsmanager aufgepasst: Aufgrund der Corona-Pandemie können DOSB-Lizenzen im C- und B-Bereich, die innerhalb bzw. zum Ende des Jahres 2021 ungültig werden, auch ohne kompletten Fortbildungsnachweis um weitere 12 Monate verlängert werden.

Normalerweise erfordert eine DOSB Lizenzverlängerung das Absolvieren von Fortbildungen im Mindestumfang von 15 Lerneinheiten innerhalb des Gültigkeitszeitraumes. Doch aufgrund der Corona-Pandemie und der durch sie hervorgerufenen Beschränkungen ist seit Monaten auch im Sportland nichts mehr normal.

So mussten Lehrgänge zur Lizenzverlängerung abgesagt bzw. verschoben werden. Dadurch ist es Übungsleiterinnen und -leitern derzeit nicht möglich, den geforderten Mindestumfang an Fortbildungen zur Lizenzverlängerung nachzuweisen. Das ist auch dem Sportland bewusst, das nun die entsprechenden Lizenzverlängerungen erleichtert.

Folgende Lizenzen der 1. und 2. Lizenzstufe sind von dieser Regelung eingeschlossen:

DOSB Übungsleiter C (sportartübergreifender Breitensport)
DOSB Vereinsmanager C
Jugendleiter
DOSB Übungsleiter B Sport in der Prävention
DOSB Übungsleiter B Sport in der Rehabilitation
DOSB Übungsleiter B (sportartübergreifender Breitensport)
DOSB Vereinsmanager B

Die Verlängerung der DOSB Lizenzen erfolgt frühestens in den letzten drei Monaten vor Ablauf.

Die notwendigen Anträge dazu finden Sie hier.

“Quelle lsb-brandenburg.de”

Landtag erhöht Sportförderung und verspricht Jugendsport oberste Priorität

„Der Weg zurück in das vielfältige, vereinsbasierte Sporttreiben, wie wir es vor der Pandemie gekannt haben, ist noch weit“ – heißt es in einem Antrag, den die Fraktionen von SPD, CDU, Bündnis90/Die Grünen, Die Linke sowie BVB/Freie Wähler in den Landtag eingebracht haben. Um diesen weiten Weg für das Sportland etwas zu erleichtern, hat der Landtag heute (17. Dezember) ein umfangreiches Paket verabschiedet, das aus zwei Teilen besteht – aus einer kurzfristigen Unterstützung in der Corona-Pandemie, die Kern des besagten Antrags war und einer langfristigen Zusage, die Sportförderung dauerhaft zu erhöhen.

Zentraler Baustein des Pakets ist Letzteres – eine Erhöhung der jährlichen Sportförderung um 1,5 Millionen auf 20,5 Millionen Euro. Die dafür notwendige Gesetzesänderung war von SPD, CDU und Bündnis90/Die Grünen eingebracht worden und wurde nun durch den Landtag einstimmig beschlossen. Ein Großteil der zusätzlichen Gelder geht an den Landessportbund, der diese mehrheitlich direkt an seine Vereine und Verbände weitergibt. So dienen die neuen Mittel der Erhöhung der Vereinsförderung, der Stärkung der Verbandsstrukturen sowie einer weitergehenden Unterstützung der hauptamtlichen Trainer im Kinder- und Jugendsport.

„Das ist ein starkes Signal der Politik für den Brandenburger Sport, auf das viele Sportlerinnen und Sportler gewartet haben. Dafür gebührt den Abgeordneten sowie der Landesregierung ein großes Dankeschön“, so LSB-Präsident Wolfgang Neubert. Zumal der Landtag neben der langfristigen Erhöhung der Sportförderung mit breiter Mehrheit auch kurzfristige Hilfen im Zuge der Corona-Pandemie beschlossen hat.

So sprachen sich die Abgeordneten dafür aus, „den außerschulischen Sportbetrieb für Kinder und Jugendliche bis zu einem Alter von 14 Jahren prioritär zu öffnen“, sobald es das Infektionsgeschehen zulasse. Voraussetzung sei zudem, dass entsprechende Hygienekonzepte der Sportvereine vorliegen. Damit entsprechen sie einer Forderung des Sportlandes. Außerdem sagt das Land die Verlängerung der Corona-Soforthilfe für Vereine in existenzieller Not sowie eine pauschale Beteiligung an den Kosten zur Umsetzung der Hygienemaßnahmen in den Sportvereinen zu – beides ebenfalls auf Vorschlag des Landessportbundes. Außerdem dürfen investive Fördermittel, die Sportvereine Corona bedingt in diesem Jahr nicht abrufen konnten, ins kommende Jahr übertragen werden.

Mit diesem neu beschlossenen Maßnahmenpaket will der Landtag, will das Land Brandenburg, das Sportland dafür würdigen, dass es mit seinen Vereinen und Aktiven trotz der großen Herausforderungen für die Sporttreibenden, die Eindämmungsmaßnahmen bisher überwiegend mitgetragen und damit wesentlich dazu beigetragen hat, die Akzeptanz für die Maßnahmen in der Fläche des Landes zu erhöhen. „Das verdient Anerkennung“, heißt es in dem beschlossenen Antrag.

Quelle “lsb-brandenburg.de”

Pressemitteilung der Sparkasse Prignitz

10 x 2021 Euro für Kultur und Sport

Durch die Corona-Pandemie war und ist vieles anders. Das gesellschaftliche Leben wurde heruntergefahren. Viele Vereine haben die Kontaktbeschränkungen und die Absagen von Veranstaltungen jeglicher Art in ihrem Kern getroffen. Trotzdemwird sich das Vereinsleben in der Prignitz weiter entfalten, Anschaffungen stehen an, nächste Projekte werden geplant. Um die zukünftige Entwicklung – auch mit zuversichtlichem Blick auf das kommende Jahr – zu unterstützen, stellt die Sparkasse Prignitz für Prignitzer Vereine kurzfristig 10 x 2021 Euro zur Verfügung. Wie kommen Vereine an das Geld? Dafür reicht grundsätzlich eine formlose Mail in der das Projekt bzw. die Anschaffung beschrieben wird, ergänzt um die Aufstellung der dazugehörigen Kosten. Beteiligen können sich alle gemeinnützigen Vereine, die ihren Sitz im Landkreis Prignitz haben – egal ob mit sportlichem, sozialem oder kulturellem Hintergrund. Wichtig ist, dass die beantragten Mittel auch dem Vereinszweck entsprechen. Der Einsendeschluss ist der 31.12.2020. Senden Sie die Mail bitte an michael.boewe@sparkasse-prignitz.de.

Geschäftsstelle geschlossen

KSB Prignitz Logo

Liebe Sportfreundinnen und Sportfreunde, werte Mitstreiter,

nun geht es wieder dem Jahresende entgegen. Dieses Jahr nicht so, wie wir es kennen.

Wir möchten euch auf diesem Wege für die Zusammenarbeit danken und hoffen, dass ihr alle gesund bleibt.

Auf Grund der neusten Corona-Verordnungen wird die Geschäftsstelle in der

Zeit vom     16.12.2020-10.01.2021  geschlossen bleiben.

Wir werden dann das Notwendigste von zu Hause erledigen.

Telefonisch sind wir unter unserer Nummer zu erreichen.

Mit freundlichen Grüßen

Birka Eschrich

Geschäftsführerin

KSB Prignitz e.V.