Transparenzregister: Gebührenbefreiung für Vereine möglich

Ein eingetragener Sportverein ist bekanntlich im Vereinsregister enthalten – soweit so gut. Doch seit 2017 gibt es im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Geldwäsche auch noch das Transparenzregister. In dem müssen alle Gesellschaften und Unternehmen erfasst sein – sowie eben auch Vereine. Allerdings gibt es für die eine Erleichterung. Statt aktiv eine zusätzliche Anmeldung in dieses Register von den Vereinen zu verlangen, hat der Gesetzgeber entschieden, die Daten der Vereine automatisch aus dem Vereinsregister zu übernehmen. Das erspart den Vereinen und ihren Vorständen zwar Arbeit, die fälligen Jahresgebühren (4,80 Euro) für den Eintrag indes nicht. Auf Antrag aber können sich Sportvereine von dieser Gebührenpflicht zukünftig befreien lassen. Dem Antrag, der nur per Email eingereicht werden kann, müssen der aktuelle Vereinsregisterauszug, der Nachweis der Gemeinnützigkeit sowie die Identitätsbestätigungen der Vorstandsmitglieder beigefügt sein. Der Antrag muss an gebuehrenbefreiung@transparenzregister.de gesendet werden und gilt jeweils für die Dauer der Gemeinnützigkeit des Vereins.

Bei Fragen dazu können sich Vereine an die Mitgliederverwaltung des Landessportbundes unter springborn@lsb-brandenburg.de wenden.

Quelle:lsb-brandenburg.de

Neu für Vereine: Online-Beratungen der ESAB via Zoom

Home-Office und Home-Schooling sowie die aktuelle Umgangsverordnung des Landes halten den Großteil der Brandenburgerinnen und Brandenburger in den eigenen vier Wänden. Der Weg zum Sport im Verein ist entsprechend versperrt – genauso wie der zu den verschiedenen Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten des Sportlandes. Doch diese kommen nun zu ihnen direkt nach Haus. Ebenso wie zahlreiche Vereine im Land hat auch die Europäische Sportakademie Land Brandenburg, der Bildungspartner des Sportlandes, das Online-Angebot in den vergangenen Monaten erweitert und bietet neben Weiterbildungen auch regelmäßig die dazugehörigen Beratungen an. Schließlich können Begriffe wie E-Learning, Online-Lernen oder Blended Learning schnell zu Fragezeichen führen.

Klarheit verschafft hier die Online-Beratung „Information Blended Learning Bildungsformat“ der ESAB, die jeweils am 3. jeden Monats ab 16 Uhr unter anderem die Unterschiede der Formate aufzeigt und Voraussetzungen für Teilnehmer benennt.

Hier können Sie sich für den 3. Februar anmelden
Hier können Sie sich für den 3. März anmelden

Informationen zur DOSB-Lizenzausbildung dagegen gibt es am 10. jeden Monats, ebenfalls jeweils ab 16 Uhr. In dieser Beratungsrunde beantwortet die ESAB Fragen wie „Was ist das Ziel der Ausbildung?“ oder „Welchen Mehrwehrt hat sie für mich?“

Hier können Sie sich für den 10. Februar anmelden
Hier können Sie sich für den 10. März anmelden

Wie der Lehrgang zur A-Lizenzausbildung abläuft, die die ESAB gemeinsam mit dem Landessportbund Berlin durchführt, und welche Inhalte er vermittelt, wird jeweils am 17. des Monats (16 Uhr) erklärt.

Hier können Sie sich für den 17. Februar anmelden
Hier können Sie sich für den 17. März anmelden

Rund um die Zertifizierung von Präventionskursen nach §20 SGBV im Sportverein dreht sich das vierte Beratungsangebot der ESAB. Hier werden unter anderem Voraussetzungen für die Zertifizierung sowie die Anerkennung durch die Krankenkasse erörtert.

Hier können Sie sich für den 24. März anmelden

Quelle:lsb-brandenburg.de

Das Rennen um „Das grüne Band“ ist wieder eröffnet

Selten war die Arbeit mit dem Nachwuchs so wichtig wie in diesen bzw. den kommenden Tagen, Wochen und Monaten. Daher schreibt der DOSB auch seinen beliebten Preis um „Das grüne Band“ für exzellente Arbeit im Nachwuchsleistungssport erneut aus. Bis zum 31. März 2021 können sich dafür Vereine oder Vereinsabteilungen über ihren olympischen oder nicht-olympischen Spitzenverband bewerben. Eine Jury aus renommierten Sportexpert*innen wählt die 50 Gewinnervereine aus. Verbunden mit einem der 50 Siegerpokale ist jeweils auch ein Preisgeld in Höhe von 5.000 Euro. „Der Trainings- und Wettkampfbetrieb war im Jahr 2020 deutlich eingeschränkt und auch das immens wichtige Vereinsleben war vielerorts nur sehr begrenzt möglich. Gerade jetzt kommt es darauf an, die vielfältigen Angebote der Vereine im sportlichen und gesellschaftlichen Bereich sowie das vielerorts unermüdliche Engagement für den Nachwuchs zu erhalten. Damit leisten die Vereine einen zentralen Beitrag für das soziale Miteinander und für die persönliche Entwicklung, ganz besonders von Kindern und Jugendlichen“, sagt die DOSB-Vorstandsvorsitzende Veronika Rücker. Im vergangenen Jahr hatte sich die Billardabteilung des MSV Neuruppin einen der Gewinnerpokale sichern können.

Die Bewerbungsunterlagen stehen hier zum Download bereit.

Quelle: lsb-brandenburg.de

Online-Seminar: Vereinsrecht – Aktuelle vereinsrechtliche Fragen in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie

Die Europäische Sportakademie Land Brandenburg gGmbH bietet aktuell kostenfrei Online-Beratungen für Vereine bzw. Interessierte an.

Informationen sind über folgenden Link abrufbar.

Information und Registrierung: Online-Beratung (Klick)

Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung und freuen uns auf Ihren Anruf oder Ihre E-Mail.

Mirko Bärtig
Leiter ESAB Lizenzen und Zertifikate
Qualitätsmanagementbeauftragter

Europäische Sportakademie Land Brandenburg gGmbH
Schopenhauerstr. 34
14467 Potsdam
t: + 49 331 97 198 38
f: + 49 331 97 198 68
e: baertig@esab-brandenburg.de
i: www.esab-brandenburg.de

Talentiade-Serie: Start 2021 auf Mai verschoben

Wenig überraschend hat der Landessportbund Brandenburg den Start seiner erfolgreichen Talentiade-Serie aufgrund der aktuellen Pandemiemaßnahmen für dieses Jahr verschoben. Statt wie in den Vorjahren bereits im ersten Quartal mit den Veranstaltungen zu beginnen, wird der Startschuss 2021 nun voraussichtlich in der zweiten Maihälfte erfolgen. Bis zum Beginn der Brandenburger Sommerferien Ende Juni sind dann knapp 30 Talentiaden im ganzen Land geplant, an denen über 2.500 Mädchen und Jungen teilnehmen werden.

Info: Zu den einzelnen Talentiaden werden Schülerinnen und Schüler der dritten Klassen eingeladen, die beim im Vorfeld durchgeführten EMOTIKON-Test überdurchschnittliche Ergebnisse erzielt haben. Mit dem Test, der von der Universität Potsdam entwickelt und begleitet und im Sportunterricht durchgeführt wird, lassen sich Kinder mit besonderen motorischen Fähigkeiten erkennen. Zudem können auch die Sportlehrer Schüler empfehlen. Ziel ist es, auf lokaler Ebene ein Zusammentreffen der Talente und der Sportvereine sowie der Landesstützpunkte vor Ort zu ermöglichen.

Quelle:lsb-brandenburg.de

Achtung: Pauschalen für Übungsleiter und Ehrenamt erhöht

Zum 1. Januar 2021 ist der Übungsleiterfreibetrag von 2.400 Euro auf 3.000 Euro im Jahr und die Ehrenamtspauschale von 720 auf 840 Euro jährlich angehoben worden. Bis zu dieser Höhe bleibt die pauschale Erstattung für finanzielle Aufwendungen ehrenamtlich Engagierter steuerfrei, wie das Bundesfinanzministerium erklärt. Vom Übungsleiterfreibetrag profitieren zum Beispiel Trainerinnen und Trainer, die nebenberuflich in einem Sportverein tätig sind. Auch die Entschädigungen für Ausbilderinnen und Ausbilder, z. B. bei der DLRG werden hierdurch begünstigt. Von der höheren Ehrenamtspauschale profitieren diejenigen, die nicht unter den Übungsleiterfreibetrag fallen, sich aber gleichwohl ehrenamtlich engagieren. Dies betrifft beispielsweise Schriftführerinnen und Schriftführer von gemeinnützigen Vereinen. Die Pauschalbeträge waren seit dem Veranlagungszeitraum 2013 nicht mehr angepasst worden.

Quelle:lsb-brandenburg.de

Zum 60. Geburtstag gratuliert der KSB mit Gold

KSB Prignitz

In der Wende Zeit hat Armin Gutsche das weiterbestehen des ESV Wittenberge als 2. Vorsitzender gesichert. Sportlich war Armin als Fussballer aktiv und hat als Abteilungsleiter sich um die belange des Vereins gekümmert.

Auf Grund der Kontaktbeschränkungen überreichte die Geschäftsführerin Birka Escherich die Goldene Ehrennadel des Kreissportbundes Prignitz im kleinen Rahmen.

Der Kreissportbund Prignitz gratuliert Armin Gutsche zu seinem 60. Geburtstag und wünscht Ihm viel Gesundheit und Glück. Lieber Armin bleibe dem Sport in der Prignitz noch lange erhalten.

Neue Corona-Regeln: Das gibt’s zu beachten

Die aktuelle und vierte Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg vom 8. Januar 2021 zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie bringt auch für den Sport in der Mark weitere Einschränkungen mit sich – genauso wie erneute Interpretationsspielräume und offene Fragen. Um für etwas mehr Klarheit bei allen Sportlerinnen und Sportlern zu sorgen, hat das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport über die Eckpunkte sowie Auslegungen der Maßnahmen informiert.

1. Auf und in Sportanlagen

Untersagt ist der Sportbetrieb auf und in allen Sportanlagen. Hierzu zählen auch Einrichtungen, die mit der Sportanlage in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Untersagt ist – vorbehaltlich des § 12 Absatz 2 – der gesamte Sportbetrieb, das heißt sämtliche Betätigungen, die im weitesten Sinne sportlichen Charakter haben. Umfasst sind damit nicht nur zur körperlichen Ertüchtigung gegebenenfalls nach bestimmten Regeln ausgeübte körperliche Betätigungen, sondern auch rein aus Freude an Bewegung und Spiel ausgeübte Betätigungen. Sportlichen Charakter haben unter infektiologischen Gesichtspunkten regelmäßig auch diejenigen Betätigungen, die zum Teil dem Erlernen von Techniken zum Stressabbau dienen (insbesondere Yoga). Yoga- und Pilatesstudios sind deshalb grundsätzlich vom Anwendungsbereich der Vorschrift erfasst.

Neu ist:
  • Individualsport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts ist jetzt nur noch unter freiem Himmel möglich, und auch nur soweit keine Nutzung von Umkleiden und anderen Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen erfolgt (§ 12 Absatz 2 Ziffer 1).
  • Es wurde nunmehr ausdrücklich geregelt, dass medizinisch angeordneter Sport und sozial-therapeutischer Sport – wie bisher auch – in und auf Sportanlagen zulässig bleibt (§ 12 Abs. 2 Ziffer 2). Hier gilt kein Indoor-Verbot.
  • Das Nutzungsverbot für Sportanlagen (§ 12) gilt nunmehr nur noch für Sportanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung in Verbindung mit § 3 Absatz 5 Nummer 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Ob daher nun mobile Sportanlagen wieder genutzt werden können, wird von den Ministerien derzeit noch geprüft.
  • Neu eingeführt wurde ein 15-km-Umkreis in Hotspots: Sofern die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis/kreisfreier Stadt über 200 liegt, ist der Individualsport-Outdoor auf Sportanlagen im Umkreis von 15 km begrenzt, denn der öffentliche Raum darf zur An- und Abreise nur noch im Umkreis von 15 km betreten werden. Der Umkreis von 15 km beginnt für Einwohnerinnen und Einwohner einer kreisfreien Stadt ab Stadtgrenze, für Einwohnerinnen und Einwohner eines Landkreises ab Landkreisgrenze.  

 2. Sport im öffentlichen Raum, Betreten des öffentlichen Raums

Individualsport allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushaltes im öffentlichen Raum unter freiem Himmel ist weiterhin erlaubt (§ 4 Abs. 1 Ziffer 15 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Ziffer 1). Kinder unter 14 Jahren zählen nicht mit (§ 4 Abs. 3).

  • Bewegung an der frischen Luft im öffentlichen Raum ist weiterhin erlaubt (§ 4 Abs. 1 Ziffer 15) allerdings nur mit Angehörigen eines Haushaltes plus max. 1 weitere Person (§ 4 Abs. 3). Hier zählen Kinder unter 14 Jahren nicht mit.
  • Der öffentliche Raum darf auch weiterhin für die An- und Abreise zur Ausübung des noch zulässigen Individualsports, zur Bewegung an der frischen Luft sowie zur An- und Abreise zur Ausübung von Berufssport betreten werden (§ 4 Abs. 1 Ziffer 8).

Neu eingeführt wurde ein 15-km-Umkreis in Hotspots: Der noch zulässige Sport im öffentlichen Raum ist auf einen 15-km-Umkreis begrenzt, sofern die 7-Tage-Inzidenz über 200 liegt. In§ 4 Absatz 2 heißt es: „Sobald laut Veröffentlichung des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (https://kkm.brandenburg.de/kkm/de/corona/fallzahlen-land-brandenburg/) in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt innerhalb der letzten sieben Tage pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern kumulativ mehr als 200 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegen und die zuständige Behörde die Überschreitung in geeigneter Weise öffentlich bekanntgegeben hat, für die Einwohnerinnen und Einwohner des betreffenden Landkreises oder der betreffenden kreisfreien Stadt ab dem Tag der Bekanntgabe der Aufenthalt im öffentlichen Raum zur Ausübung von Sport nach Maßgabe des § 12 Absatz 2 Nummer 1 sowie zur Bewegung an der frischen Luft nur bis zu einem Umkreis von 15 Kilometern der betreffenden Landkreis- oder Stadtgrenze gestattet ist. Eine Unterschreitung des Inzidenz-Wertes innerhalb eines Gesamtzeitraums von fünf Tagen ist unbeachtlich.“

3. Sport mit Kindern: Wie viele Kinder und/oder Jugendliche dürfen wir dabei haben?

Die Antwort auf die Frage, wie viele Kinder oder Jugendliche jeweils bei der sportlichen Betätigung dabei sein dürfen, unterscheidet sich leider stark und hängt davon ab, ob folgende Situation bejaht werden kann:

  • Individualsport auf einer öffentlichen oder privaten Sportanlage?
    • Allein, zu zweit oder mit Angehörigen eines Haushaltes – Kinder unter 14 zählen auf der Sportanlage mit
  •  Sport im öffentlichen Raum?
    • Mit Angehörigen des eigenen Haushaltes plus 1 weitere Person – Kinder unter 14 zählen nicht mit.
  • Bewegung an der frischen Luft im öffentlichen Raum?
    • Mit Angehörigen des eigenen Haushaltes plus 1 weitere Person – Kinder unter 14 zählen nicht mit.
  • Sport auf Spielplätzen/Spielflächen unter freiem Himmel, die zum öffentlichen Raum zählen?
    • Mit Angehörigen des eigenen Haushaltes plus 1 weitere Person – Kinder unter 14 zählen nicht mit.
  • Sport auf Spielplätzen/Spielflächen unter freiem Himmel außerhalb des öffentlichen Raumes (z. B. private Anlagen)?
    • Allein, zu zweit oder mit Angehörigen eines Haushaltes – Kinder unter 14 zählen mit.
  • Begleitete Außenaktivität von Kindern unter 14 Jahren im öffentlichen Raum?
    • Zahl der begleitenden Erwachsenen/Jugendlichen ist auf 2 begrenzt, sofern aus verschiedenen Haushalten; Zahl der Kinder unter 14 ist unbegrenzt.

4. Kinder- und Jugendsport

Sportangebote für Jugendliche ab dem 14. Lebensjahr im Rahmen der Jugendarbeit sind weiterhin untersagt (§ 16). Im Umkehrschluss gilt, dass Sportangebote für Kinder unter 14 Jahren weiterhin erlaubt sind. Da auch der öffentliche Raum für begleitete Außenaktivitäten von Kindern unter 14 Jahren geöffnet ist (§ 4 Abs. 1 Ziffer 16), sind begleitete Sportangebote für Kinder unter 14 im öffentlichen Raum weiterhin zulässig. Die Zahl der Kinder ist dabei nicht begrenzt (§ 4 Abs. 3 – Kinder unter 14 zählen nicht mit). Die Zahl der begleitenden Erwachsenen oder Jugendlichen ist auf 2 begrenzt, soweit sie aus verschiedenen Haushalten kommen (§ 4 Abs. 3). Kommen die begleitenden Erwachsenen aus dem gleichen Haushalt ist die Zahl nicht begrenzt (§ 4 Abs. 3). Sportangebote für Kinder im öffentlichen Raum sind also weiterhin zulässig.     

Aktuelle Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg

“Quelle lsb-brandenburg.de”