Online-Seminar: Vereinsrecht – Aktuelle vereinsrechtliche Fragen in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie

Die Europäische Sportakademie Land Brandenburg gGmbH bietet aktuell kostenfrei Online-Beratungen für Vereine bzw. Interessierte an.

Informationen sind über folgenden Link abrufbar.

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Mirko Bärtig
Leiter ESAB Lizenzen und Zertifikate
Qualitätsmanagementbeauftragter

Europäische Sportakademie Land Brandenburg gGmbH
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Neue Corona-Regeln: Das gibt’s zu beachten

Die aktuelle und vierte Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg vom 8. Januar 2021 zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie bringt auch für den Sport in der Mark weitere Einschränkungen mit sich – genauso wie erneute Interpretationsspielräume und offene Fragen. Um für etwas mehr Klarheit bei allen Sportlerinnen und Sportlern zu sorgen, hat das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport über die Eckpunkte sowie Auslegungen der Maßnahmen informiert.

1. Auf und in Sportanlagen

Untersagt ist der Sportbetrieb auf und in allen Sportanlagen. Hierzu zählen auch Einrichtungen, die mit der Sportanlage in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Untersagt ist – vorbehaltlich des § 12 Absatz 2 – der gesamte Sportbetrieb, das heißt sämtliche Betätigungen, die im weitesten Sinne sportlichen Charakter haben. Umfasst sind damit nicht nur zur körperlichen Ertüchtigung gegebenenfalls nach bestimmten Regeln ausgeübte körperliche Betätigungen, sondern auch rein aus Freude an Bewegung und Spiel ausgeübte Betätigungen. Sportlichen Charakter haben unter infektiologischen Gesichtspunkten regelmäßig auch diejenigen Betätigungen, die zum Teil dem Erlernen von Techniken zum Stressabbau dienen (insbesondere Yoga). Yoga- und Pilatesstudios sind deshalb grundsätzlich vom Anwendungsbereich der Vorschrift erfasst.

Neu ist:
  • Individualsport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts ist jetzt nur noch unter freiem Himmel möglich, und auch nur soweit keine Nutzung von Umkleiden und anderen Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen erfolgt (§ 12 Absatz 2 Ziffer 1).
  • Es wurde nunmehr ausdrücklich geregelt, dass medizinisch angeordneter Sport und sozial-therapeutischer Sport – wie bisher auch – in und auf Sportanlagen zulässig bleibt (§ 12 Abs. 2 Ziffer 2). Hier gilt kein Indoor-Verbot.
  • Das Nutzungsverbot für Sportanlagen (§ 12) gilt nunmehr nur noch für Sportanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung in Verbindung mit § 3 Absatz 5 Nummer 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Ob daher nun mobile Sportanlagen wieder genutzt werden können, wird von den Ministerien derzeit noch geprüft.
  • Neu eingeführt wurde ein 15-km-Umkreis in Hotspots: Sofern die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis/kreisfreier Stadt über 200 liegt, ist der Individualsport-Outdoor auf Sportanlagen im Umkreis von 15 km begrenzt, denn der öffentliche Raum darf zur An- und Abreise nur noch im Umkreis von 15 km betreten werden. Der Umkreis von 15 km beginnt für Einwohnerinnen und Einwohner einer kreisfreien Stadt ab Stadtgrenze, für Einwohnerinnen und Einwohner eines Landkreises ab Landkreisgrenze.  

 2. Sport im öffentlichen Raum, Betreten des öffentlichen Raums

Individualsport allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushaltes im öffentlichen Raum unter freiem Himmel ist weiterhin erlaubt (§ 4 Abs. 1 Ziffer 15 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Ziffer 1). Kinder unter 14 Jahren zählen nicht mit (§ 4 Abs. 3).

  • Bewegung an der frischen Luft im öffentlichen Raum ist weiterhin erlaubt (§ 4 Abs. 1 Ziffer 15) allerdings nur mit Angehörigen eines Haushaltes plus max. 1 weitere Person (§ 4 Abs. 3). Hier zählen Kinder unter 14 Jahren nicht mit.
  • Der öffentliche Raum darf auch weiterhin für die An- und Abreise zur Ausübung des noch zulässigen Individualsports, zur Bewegung an der frischen Luft sowie zur An- und Abreise zur Ausübung von Berufssport betreten werden (§ 4 Abs. 1 Ziffer 8).

Neu eingeführt wurde ein 15-km-Umkreis in Hotspots: Der noch zulässige Sport im öffentlichen Raum ist auf einen 15-km-Umkreis begrenzt, sofern die 7-Tage-Inzidenz über 200 liegt. In§ 4 Absatz 2 heißt es: „Sobald laut Veröffentlichung des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (https://kkm.brandenburg.de/kkm/de/corona/fallzahlen-land-brandenburg/) in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt innerhalb der letzten sieben Tage pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern kumulativ mehr als 200 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegen und die zuständige Behörde die Überschreitung in geeigneter Weise öffentlich bekanntgegeben hat, für die Einwohnerinnen und Einwohner des betreffenden Landkreises oder der betreffenden kreisfreien Stadt ab dem Tag der Bekanntgabe der Aufenthalt im öffentlichen Raum zur Ausübung von Sport nach Maßgabe des § 12 Absatz 2 Nummer 1 sowie zur Bewegung an der frischen Luft nur bis zu einem Umkreis von 15 Kilometern der betreffenden Landkreis- oder Stadtgrenze gestattet ist. Eine Unterschreitung des Inzidenz-Wertes innerhalb eines Gesamtzeitraums von fünf Tagen ist unbeachtlich.“

3. Sport mit Kindern: Wie viele Kinder und/oder Jugendliche dürfen wir dabei haben?

Die Antwort auf die Frage, wie viele Kinder oder Jugendliche jeweils bei der sportlichen Betätigung dabei sein dürfen, unterscheidet sich leider stark und hängt davon ab, ob folgende Situation bejaht werden kann:

  • Individualsport auf einer öffentlichen oder privaten Sportanlage?
    • Allein, zu zweit oder mit Angehörigen eines Haushaltes – Kinder unter 14 zählen auf der Sportanlage mit
  •  Sport im öffentlichen Raum?
    • Mit Angehörigen des eigenen Haushaltes plus 1 weitere Person – Kinder unter 14 zählen nicht mit.
  • Bewegung an der frischen Luft im öffentlichen Raum?
    • Mit Angehörigen des eigenen Haushaltes plus 1 weitere Person – Kinder unter 14 zählen nicht mit.
  • Sport auf Spielplätzen/Spielflächen unter freiem Himmel, die zum öffentlichen Raum zählen?
    • Mit Angehörigen des eigenen Haushaltes plus 1 weitere Person – Kinder unter 14 zählen nicht mit.
  • Sport auf Spielplätzen/Spielflächen unter freiem Himmel außerhalb des öffentlichen Raumes (z. B. private Anlagen)?
    • Allein, zu zweit oder mit Angehörigen eines Haushaltes – Kinder unter 14 zählen mit.
  • Begleitete Außenaktivität von Kindern unter 14 Jahren im öffentlichen Raum?
    • Zahl der begleitenden Erwachsenen/Jugendlichen ist auf 2 begrenzt, sofern aus verschiedenen Haushalten; Zahl der Kinder unter 14 ist unbegrenzt.

4. Kinder- und Jugendsport

Sportangebote für Jugendliche ab dem 14. Lebensjahr im Rahmen der Jugendarbeit sind weiterhin untersagt (§ 16). Im Umkehrschluss gilt, dass Sportangebote für Kinder unter 14 Jahren weiterhin erlaubt sind. Da auch der öffentliche Raum für begleitete Außenaktivitäten von Kindern unter 14 Jahren geöffnet ist (§ 4 Abs. 1 Ziffer 16), sind begleitete Sportangebote für Kinder unter 14 im öffentlichen Raum weiterhin zulässig. Die Zahl der Kinder ist dabei nicht begrenzt (§ 4 Abs. 3 – Kinder unter 14 zählen nicht mit). Die Zahl der begleitenden Erwachsenen oder Jugendlichen ist auf 2 begrenzt, soweit sie aus verschiedenen Haushalten kommen (§ 4 Abs. 3). Kommen die begleitenden Erwachsenen aus dem gleichen Haushalt ist die Zahl nicht begrenzt (§ 4 Abs. 3). Sportangebote für Kinder im öffentlichen Raum sind also weiterhin zulässig.     

Aktuelle Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg

“Quelle lsb-brandenburg.de”

Lockdown: Pflege ja, Nachwuchssport nein

Das Ministerium für Jugend, Bildung und Sport (MBJS) hat in einem Info-Schreiben an den Landessportbund und seine Mitglieder noch einmal bestätigt, dass es – anders als in Berlin und Mecklenburg-Vorpommern – keine Ausnahmen des Sport-Lockdowns für Kinder und Jugendliche gibt. Damit bleibt es dabei: Der Amateursport in Brandenburg bleibt für alle Altersklassen bis zum 30. November untersagt. Ausnahme bleibt der „Individualsport auf und in allen Sportanlagen allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts“, so das Ministerium weiter. Allerdings ist auch für den Individualsport „die Ausübung von Kontaktsport […] im Rahmen der Ausnahme grundsätzlich untersagt“. Ob jedoch die Sportanlagen für diesen Minimalbetrieb geöffnet werden, hängt an den Trägern vor Ort.

Anders aber als noch im ersten Lockdown dürfen die Sportstätten zur „Versorgung von Tieren (z. B. Pferde) und für die Wartung und Pflege von Sportgeräten (z. B. Boote, Fahrräder)“ betreten werden, informiert das Schreiben.

“Quelle lsb-brandenburg.de”

Kaum Lockdown-Ausnahmen für märkischen Sport

Jetzt ist es amtlich: Brandenburg wird die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz vom Mittwoch ohne größere Änderungen für den Sport übernehmen. Darüber hat das Landeskabinett heute in einer Pressekonferenz informiert. Damit steht das Sportland laut der heute vom Landeskabinett verabschiedeten und ab 2. November gültigen neuen Umgangsverordnung bis Ende November erneut fast vollständig still. Einzig für den Individual- und Spitzensport hat die Landesregierung die Türen nicht komplett geschlossen.

Anders als Berlin, wo der Senat zumindest den Kindern bis 12 Jahren einen Trainingsbetrieb im Freien und in festen Gruppen ermöglicht, untersagt Brandenburg den kompletten Amateursport in und auf allen Sportanlagen. Nur „der Individualsport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts“ soll möglich sein, wie es Ministerpräsident Dietmar Woidke im Rahmen der Pressekonferenz heute erklärte. Was das genau bedeuten soll und warum Brandenburg einen ungleich strengeren Kurs als Berlin einschlägt, wurde zunächst nicht erläutert.

Entsprechendes Unverständnis herrscht im Sportland. „Es ist schon eine ziemlich große Enttäuschung für alle Vereine des Landes, dass es nicht einmal für die Jüngeren möglich sein wird, im kommenden Monat ihren Sport zu betreiben. Das wird weder den Ansprüchen unserer Kinder noch den Bemühungen der Vereine vor Ort gerecht. Schließlich haben in den vergangenen Wochen zahlreiche Ehrenamtliche überall in den Vereinen viel Zeit und enorm viel Kraft in die Hygienekonzepte und deren Umsetzung gesteckt. Und das mit Erfolg“, erklärt Andreas Gerlach, Vorstandsvorsitzender des Landessportbundes Brandenburg e.V.. Zudem sieht er auch in der erneut unterschiedlichen Ausrichtung der Maßnahmen durch die Bundesländer Probleme: „Es ist wiederum äußerst unglücklich, dass in Brandenburg verboten ist, was in Berlin erlaubt wird.“

Auch deswegen hätte er sich eine noch intensivere Einbeziehung des Landessportbundes und seiner Mitglieder im Vorfeld der Erarbeitung der neuen Corona-Maßnahmen gewünscht.

Laut neuer Regelungen wird es in den kommenden Novembertagen nun aber immerhin Ausnahmen im Individualsport – wie oben beschrieben – sowie für den „Trainings- und Wettkampfbetrieb der Berufssportlerinnen und -sportler, der Bundesligateams sowie der Kaderathletinnen und -athleten der olympischen und paralympischen Sportarten an Bundes-, Landes- oder Olympiastützpunkten“, so Woidke, geben. Außerdem ist der Schulsport nicht vom Verbot betroffen.

Sobald die heute beschlossene Umgangsverordnung mit den konkreten und rechtsverbindlichen Fakten veröffentlicht wird, werden wir sie auf unserer Seite verlinken.

Quelle:lsb-brandenburg.de

Corona-Maßnahmen des Bundes: Sportland steht erneut still

Es ist ein herber Rückschlag für das Sportland: Ab kommenden Montag, 2. November, ist der komplette Trainings- und Wettkampfbetrieb der mehr als 3.000 Brandenburger Sportvereine aufgrund der Corona-Pandemie für mindestens einen Monat erneut auf Eis gelegt – und mit ihnen der aller deutschen Amateurvereine. Darüber verständigte sich heute die Ministerpräsidentenkonferenz mit Bundeskanzlerin Angela Merkel sowie weiteren Mitgliedern des Bundeskabinetts. Am Freitag will die Brandenburger Landesregierung in einer Sondersitzung die entsprechenden Änderungen in die märkische Corona-Umgangsverordnung integrieren. Individualsport allein, zu zweit oder mit Mitgliedern des eigenen Hausstands bleibt jedoch möglich. Mit den Maßnahmen sollen die aktuell steigenden Infektionszahlen in Deutschland wieder gesenkt werden.

Für die mehr als 355.000 märkischen Sportlerinnen und Sportler bedeutet diese Nachricht einen absoluten Rückschlag. Monatelang hatten sie Hygienekonzepte erfolgreich entwickelt und diszipliniert befolgt, um den Sport für alle Brandenburger erlebbar zu machen. LSB-Vorstandsvorsitzender Andreas Gerlach: „Die Gesundheit der Menschen steht an erster Stelle und die Entscheidung ist im Zusammenhang mit allen anderen Maßnahmen nachvollziehbar. Dennoch ist es deprimierend, dass die diszipliniert handelnden Sportvereine nun für die zwischenzeitlich aufgetretene Sorglosigkeit, die Reisewut und den Leichtsinn Weniger bestraft werden. Die Kontrolle der beschlossenen Maßnahmen muss ernster genommen und die möglichen Sanktionen angewandt werden. Wir bitten die Vereinsmitglieder, trotz der maßlosen Enttäuschung, auch weiterhin so diszipliniert und verständnisvoll zu sein wie bisher und vor allem zu ihrem Verein zu stehen.“

Nach dem ersten kompletten Lockdown im März hatte das Sportland nur langsam und nur Schritt für Schritt wieder in einen Alltag gefunden. Letztlich dauerte es bis Anfang September, bis auch die letzten Aktiven im Indoor-Bereich wieder zurück in die Hallen konnten. Nun also sind diese wieder verwaist – genauso wie alle Sportplätze, Laufbahnen und Schwimmhallen. 

Quelle: lsb-brandenburg.de

Aktuelle Corona-News und Hilfe

Werte Sportfreundinnen und Sportfreunde,

nun ist es leider bestätigt. Ab Montag, den 02.11.2020 werden wir den Trainings- und Wettkampfbetrieb wieder einstellen müssen.

Trotz aller Maßnahmen und Einhaltung aller Vorgaben.

Ich möchte mich an dieser Stelle für euer verantwortungsvolle Verhalten in den letzten Monaten bedanken.

Hoffentlich überstehen wir diese neue Zeit des „Abwartens“ gut.  Lasst euch nicht unterkriegen.

In diesem Zusammenhang sehen auch wir uns gezwungen, den für den 13.11.2020 geplanten Beginn des Übungsleiterlehrganges zu verschieben.

Alle Anmeldungen bleiben bestehen. Wir werden uns bemühen eine Möglichkeit zu finden, den Lehrgang zu schnell wie möglich durchzuführen.

Bei Fragen und Problemen, ruft an.!!

Eurer Kreissportbund Prignitz

Corona sorgt für Ende der Talentiade-Saison 2020

Nachdem die Corona-Pandemie bereits im Frühjahr dafür gesorgt hatte, dass die alljährliche Talentiade-Serie des Landessportbundes unterbrochen werden musste, ist sie nun auch verantwortlich dafür, dass die meisten Nachholtermine der damals ausgefallenen Veranstaltungen ebenfalls entfallen. Aufgrund des aktuellen Infektionsgeschehens im Land sahen sich LSB und die betroffenen Kreissportbünde gezwungen, die noch ausstehenden zwölf Veranstaltungen abzusagen. Damit endet die diesjährige Talentiade-Saison mit der heutigen, vierten Herbst-Veranstaltung – und der insgesamt 13. im Jahr 2020 – in Frankfurt (Oder).

Info: Die Veranstaltungsserie wird seit 12 Jahren vom Landessportbund Brandenburg gemeinsam mit den Stadt- und Kreissportbünden sowie den Landesfachverbänden mit Unterstützung des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport organisiert. Zu den Talentiaden werden Drittklässler eingeladen, die beim im Vorfeld in den Schulen durchgeführten EMOTIKON-Test überdurchschnittliche Ergebnisse erzielt haben. Zudem können auch die Sportlehrer Schüler empfehlen. Unter fachkundiger Betreuung können die Talente ihre sportlichen Fähigkeiten unter Beweis stellen und die Bewegungsvielfalt der vertretenen Sportarten kennen lernen. Zusätzlich zum Erhalt des Talentpasses erfahren die Kinder durch die Einladung zur Talentiade eine Würdigung ihres motorischen Könnens. Ebenso werden erste Möglichkeiten zur gezielten Förderung der sportlichen Leistungen und Interessen aufgezeigt, was ein Grund für die Eltern sein sollte, ihre Kinder auf die Talentiade zu begleiten.

Quelle: lsb-brandenburg.de

DOSB-Hygienekonzept für Wettkampf- und Spielbetrieb

Sichere Sportveranstaltungen in Zeiten der Pandemie: Der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) hat ein nationales Hygiene-Rahmenkonzept für den Wettkampf- und Spielbetrieb von Vereinen vorgelegt. Das Konzept ist ein zentraler Basisbaustein. Je nach Art und Größe der Veranstaltung, vom Sportfest im Verein bis zur Durchführung einer Weltmeisterschaft, können die Veranstalter eigenständig sportartspezifische und veranstaltungsspezifische Bausteine ergänzen. Neben generellen Vorgaben bieten die Basisstandards den Veranstaltern für alle Zielgruppen eine differenzierte und sichere Begleitung durch alle Phasen einer Veranstaltung, von der Anmeldung und Anreise bis zum sicheren Verlassen des Veranstaltungsortes und einer dokumentierten Kontaktnachverfolgung.

„Die Gesundheit der Sportlerinnen und Sportler und der gesamten Gesellschaft hat weiterhin höchste Priorität. In Zeiten der anhaltenden Pandemie bedeutet dies auch, dass wir durch ein höchst verantwortungsvolles Sporttreiben und perfekt organisierte Sportveranstaltungen mit Hygiene-Konzepten einen wertvollen Beitrag leisten und gleichzeitig die einzigartige Vielfalt des organisierten Sports in Deutschland schützen können“, erklärte DOSB-Präsident Alfons Hörmann, der das neue DOSB-Konzept als Hilfe zur Selbsthilfe sieht. „Mit diesen national einheitlichen DOSB-Standards ermöglichen wir allen Verantwortungsträgern, auf abgesicherter Grundlage verantwortungsvolle Entscheidungen zu treffen.“ Dazu trägt die Einbindung des TÜV Rheinland als unabhängiger Dienstleister bei, der das Konzept einer intensiven Prüfung unterzogen hat.

Info: Das neue Konzept basiert auf den zehn „DOSB-Leitplanken“ aus dem Frühjahr dieses Jahres zum Wiedereinstieg ins vereinsbasierte Sporttreiben nach dem Lockdown, den über 60 sportartspezifischen Übergangs-Regeln der Spitzenverbände und zahlreichen auch international anerkannten Hygiene-Konzepten von Verbänden und Veranstaltern in Deutschland. Der DOSB hat gemeinsam mit dem erfahrenen Dienstleister APA in einem Hygiene-Rahmenkonzept die Erfahrungen im Sport im Sinne bewährter Best-Practice-Beispiele aufbereitet und mit einer einheitlichen Bildsprache versehen sowie einer Prüfung durch den TÜV Rheinland unterzogen.

Das komplette DOSB-Hygiene-Rahmenkonzept finden Sie hier.

Quelle “lsb-brandenburg.de

Neue Corona-Verordnung hat kaum Sport-Auswirkungen

Die neue Corona-Umgangsverordnung des Landes Brandenburg, über die die Landesregierung gestern Nachmittag informiert hat und die ab heute (21.10.2020) gültig ist, bringt keine gravierenden Veränderungen für Sportvereine und Aktive mit sich. Der entsprechende Paragraph 9, der seit 5. September in Kraft ist, blieb unberührt. Somit gelten die bisherigen Regelungen weiter: Der Sport im Indoor- und Outdoorbereich ist ohne Einschränkungen möglich. Einzige Ausnahme bleibt die Sportausübung in geschlossenen Räumen für über 27-Jährige. Hier sind feststehende Gruppen im Mannschaftssport von höchstens 30 Personen sowie im Individualsport von höchstens fünf Personen zu bilden. Der Landessportbund und viele seiner Mitglieder hatten sich zuvor vehement für diese Lockerungen eingesetzt.
Eine Hilfe bei der Interpretation der Regeln stellt das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport auf seiner Internetseite bereit.

Indirekten Auswirkungen für den Sport könnten allerdings die neuen und seit heute gültigen Regeln für den Veranstaltungsbereich bringen. Das betrifft insbesondere die Zahl von Teilnehmern, wenn vor Ort ein bestimmter Inzidenzwert überschritten wird.
Außerdem gilt bei Sportgroßveranstaltungen: Oberhalb einer absoluten Zahl von 1.000 Gästen sind 20 Prozent der regulären Besucher-Gesamtkapazität der jeweiligen Veranstaltungseinrichtung zulässig. Dies wird bei einer Kapazität ab 5.000 Plätzen relevant.

Quelle “lsb-brandenburg.de

Ministerium erläutert Umgangsverordnung im Sport

Seit gut zwei Wochen können alle Aktiven des Sportlandes wieder ihrem Sport nachgehen – egal, ob in der Halle oder im Freien, ob mit oder ohne Kontakt. Dank der neuen Umgangsverordnung der Brandenburger Regierung vom 4. September, für die sich das Sportland lange stark gemacht hatte,  dürfen alle wieder ihr Hobby genießen. Doch unter welchen Rahmenbedingungen die jeweilige Sportart betrieben werden darf, ist oftmals für die Vereine bzw. für die einzelnen Übungsleiter aufgrund der zahlreichen differenzierenden Einschränkungen nur schwer nachzuvollziehen. Hilfe bei der Interpretation der Regeln bekommen sie nun vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport, das auf seiner Internetseite zu den wichtigsten Fragen und Antworten rund um die Umgangsverordnung auch offen gebliebene Sportfragen beantwortet. So wird dort unter anderem erklärt, wie Hallen-Individualsport mit Kontakt wieder für eine größere Anzahl an Athleten möglich wird – und zwar auch für solche, die älter als 27 Jahre sind. Ebenso wird aufgezeigt, dass „für die Nutzung von Sportanlagen keine Genehmigung erforderlich ist. Das Hygienekonzept des oder der Betreiberin muss nicht beim zuständigen Gesundheitsamt zur Genehmigung vorgelegt werden.“ Das gilt laut Ministerium sowohl für den Indoor- als auch für den Outdoorsport. Zuvor hatte das Ministerium lediglich über erste grundlegende Umsetzungen informiert.

Quelle: lsb-brandenburg.de