Mit dem zunehmenden Erfolg im Kampf gegen die Pandemie kommt nun auch wieder Bewegung in das Sportland. Die bereits erfolgten bzw. von der Landesregierung angekündigten Lockerungen der Pandemiemaßnahmen lassen vermehrt den Trainingsbetrieb auf Sportplätzen und bald auch in Sporthallen wieder zu – unter bestimmten Bedingungen. Die wichtigsten: Die Inzidenzzahlen in den jeweiligen Landkreisen bzw. kreisfreien Städten müssen stabil unter 100 sein und die obligatorischen Hygienemaßnahmen greifen. Zu diesen Grundpfeilern der Öffnungen für die gesamte Gesellschaft gesellen sich noch einige sportspezifische Bedingungen. Welche das sind, hat das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) in einer Übersicht für die Aktiven des Sportlandes zusammengefasst.
Übersicht des MBJS zu den Regeln im Sport
In der Übersicht sind darüber hinaus auch Regelungen für die Wartung von Sportstätten bzw. -geräten sowie die Pflege von Tieren im Rahmen des Sportbetriebs enthalten. Die wichtigsten Antworten finden Sie gleich hier:
Die Größe der Trainingsgruppen ist derzeit in allen Altersklassen begrenzt. Während diese Begrenzung für kontaktlosen Sport im Freien am 21. Mai fällt, bleibt sie für den Kontaktsport erst einmal noch bestehen. Zählen dabei auch Geimpfte und Genesene mit dazu?
Nein. Geimpfte und Genesene zählen bei zahlenmäßigen Begrenzungen nicht mehr mit. Das heißt, sie werden nicht miteingerechnet, wenn es um die Gruppengröße geht. Das gilt im Übrigen auch für reine Kindergruppen.
Der Kontaktsport im Freien wird ab 21. Mai wieder erlaubt. Auf was ist dabei zu achten?
Alle Personen müssen symptomfrei sein. Entsprechende Symptome sind laut MBJS unter anderem Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber sowie Geruchs- oder Geschmacksverlust. Aussetzen müssen auch die Aktiven, bei denen ein sonstiger Anhaltspunkt für eine Infektion mit dem Coronavirus vorliegt. Zudem muss ein negativer Test gemäß § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vorliegen.
Was muss beim Indoor-Sport, der ab 1. Juni unter strengen Bedingungen wieder möglich sein wird, beachtet werden?
Zunächst erst einmal: Was für den Kontaktsport im Freien gilt, ist auch für den kontaktlosen Indoor-Sport nötig – nämlich Symptomfreiheit und ein negativer Test. Darüber hinaus müssen unter anderem der Zutritt gesteuert, Termine im Voraus vergeben und das Abstandsgebot stets eingehalten werden. Letzteres sorgt auch dafür, dass die Maximalzahl einer Trainingsgruppe von der Raumgröße abhängt. Zudem muss regelmäßig gelüftet werden.
Welche Art Tests sollten Aktiven vorweisen können?
Für den Bereich des Sports kommen im Wesentlichen zwei Varianten eines Testnachweises in Betracht: Dazu gehört der schriftlich oder digital ausgestellte Nachweis eines Testzentrums, der nicht älter als 24 Stunden sein darf. Auch ein Nachweis auf Grundlage eines sog. Selbsttests, der ebenfalls nicht älter als 24 Stunden sein darf, ist möglich. Die Selbsttests müssen gemäß § 2 Nummer 7 lit.a) COVID-19-Schutzmaßnamen-Ausnahmeverordnung „vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfinden, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist“. Was dies genau im Einzelnen für Sportausübende, Trainerinnen und Trainer und die Vereine bedeutet, wird das MBJS noch separat erläutern und anschließend auch an dieser Stelle veröffentlicht.
Gelten auch bei der Testpflicht Ausnahmen?
Ja. Die Testpflicht gilt nicht für geimpfte und genesene Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impf- bzw. Genesenennachweises sind und diesen Nachweis erbringen (gem.§ 2 Nr. 2 bis 5, § 3 Abs. 2 sowie § 7 Abs. 2 der Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung), denn sie sind negativ Getesteten gleichgestellt.
Aktuelle Eindämmungsverordnung (gilt bei einer Inzidenz unter 100)
Bundesnotbremse (gilt bei einer Inzidenz über 100)
“Quelle”lsb-brandenburg.de