Sinkende Inzidenzen und steigende Impfzahlen machen es möglich: Das Sportland kommt wieder in Bewegung. Auf der Grundlage der aktualisierten Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg, die gestern vom Kabinett beschlossen wurde, treten bereits heute weitere kleinere Lockerungen für den Brandenburger Sport in Kraft. Größere Schritte sollen in der kommenden Woche bzw. Anfang Juni folgen. Beides setzt jedoch eine stabile Inzidenz unter 100 in den jeweiligen Landkreisen voraus.
So dürfen seit heute (12. Mai) die Rettungsschwimmerinnen und -schwimmer des Landes wieder die Sportanlagen nutzen, um für die neue Badesaison gerüstet zu sein. Sie „müssen regelmäßig trainieren können, damit sie in Notfällen sicher Leben retten können. Aus diesem Grund gibt es […] auch für die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Rettungsschwimmer/innen durch anerkannte Hilfsorganisationen eine Ausnahme vom Nutzungsverbot für Sportanlagen“, heißt es in der entsprechenden Pressemitteilung der Landesregierung.
Ebenfalls neu seit heute: Umkleiden und Sanitärräume auf Sportanlagen dürfen eingeschränkt wieder betreten werden. Während alle Sportler wieder die Toiletten benutzen dürfen, können sich darüber hinaus Kinder bis 14 Jahren auch wieder in den Umkleideräumen umziehen. Diese dürfen bereits seit Anfang März bei stabilen Inzidenzen unter 100 auf Outdoor-Sportanlagen mit Kontakt in Gruppen bis zu 20 Kindern trainieren.
Wirklich Bewegung kommt dann ab dem 21. Mai ins Sportland. Dann nämlich ist sowohl der kontaktfreie Individualsport ohne Personen-Begrenzung als auch der Kontaktsport mit bis zu zehn Personen – jeweils auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel – erlaubt. Bedingungen dafür: Beim kontaktfreien Individualsport muss das Abstandsgebot eingehalten und jeder Aktive symptomfrei sein. Beim Kontaktsport hingegen gilt: keine Symptome und ein aktueller negativer Test.
Ab dem 1. Juni öffnen sich endlich auch die Türen der Indoor-Sportanlagen, in denen dann wieder kontaktfreier Individual-Sport möglich ist. Voraussetzungen laut Kabinettsbeschluss: „Betreiber müssen den Zutritt und Aufenthalt aller Sportler/innen steuern und beschränken, Sportausübende haben nur mit einem gebuchten Termin Zutritt und sie müssen negativ auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet sein (dies gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren). Die Personendaten aller Sportausübenden müssen in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung erfasst werden, und die Einhaltung des Abstandsgebots muss eingehalten werden. Außerdem muss regelmäßig gelüftet werden. Und es muss sichergestellt werden, dass Umkleiden und andere Aufenthaltsräume oder Gemeinschaftseinrichtungen und Sanitäranlagen, mit Ausnahme von Toiletten, nicht von Sportausübenden über 14 Jahren genutzt werden.“
Für Genesene und Geimpfte ist in den Landkreisen mit einer Inzidenz über 100, in denen dann automatisch die Bundesnotbremse greift, das Verbot, dass „kontaktloser Individualsport nur allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts möglich ist“ ausgesetzt.
Auch mit Blick auf den Nachweis eines negativen Tests wurde nachgebessert. Ab sofort gilt:
- Der Test darf maximal 24 Stunden zurückliegen.
- Der Testnachweis muss in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form vorgelegt werden.
- Die zugrundeliegende Testung muss durch eine sogenannte In-vitro-Diagnostika erfolgt sein: zum Beispiel ein PoC-Antigen-Schnelltest durch geschultes Personal (zum Beispiel kostenfreier Bürgertest in einer Teststelle) oder vor Ort unter Aufsicht ein Antigen-Selbsttest (sog. Laientest).
Hier finden Sie die aktuelle Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg.
Quelle”lsb-brandenburg.de