LSB ordnet Bericht des Landesrechnungshofes ein

Nach den Prüfergebnissen des Landesrechnungshofs vom 27.11.2023 und der daraus resultierenden Berichterstattung nimmt der Vorstand des Landessportbundes Brandenburg e.V. (LSB) folgende Einordnungen vor.

1. Vorstandszahlungen
Die im Prüfergebnis des Landesrechnungshofes aufgeführte Feststellung, dass die Zahlung einer Zulage an die Vorstandsmitglieder durch das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport untersagt wurde, ist falsch.

Der LSB ist mit der im Bericht des Landesrechnungshofes angeführten Vergütung der LSB-Vorstandsmitglieder sehr transparent gegenüber dem Zuwendungsgeber umgegangen. Zur Bemessung der Vorstandszulagen wurde dem MBJS ein externes Gutachten vorgelegt. Zudem sieht auch der Tarif des öffentlichen Dienstes entsprechende Zulagen vor. Eine Vergleichbarkeit zu Positionen im öffentlichen Dienst (Besserstellungsverbot) ist allerdings schon durch die bestehende persönliche Haftung des Vorstandes schwer möglich.

Unabhängig davon haben die Finanzamt-Prüfungen der vergangenen Jahre keinerlei personalrechtliche, steuerrechtliche oder gemeinnützigkeitsrechtliche Bedenken ergeben.

Abgesehen davon bewegt sich die Höhe der LSB-Vorstandsgehälter im Vergleich zu entsprechenden Vorstandsgehältern (Unternehmensgröße) von Landesunternehmen in Brandenburg im unteren Segment.

2. Nebentätigkeiten bei Tochtergesellschaften
Die Steuerung, Mitwirkung und Haftung von Vorstandsmitgliedern in den Gesellschaften sind separat zu betrachten. Die handelnden Personen entwickelten die Ideen und waren von Anfang an als Geschäftsführer mit dem Aufbau der Gesellschaften und der Umsetzung der Konzepte betraut. Die Gesellschaften arbeiten ohne Zuschüsse aus dem Sportetat des Landes und erzielten sowohl inhaltlich als auch wirtschaftlich positive Ergebnisse.

3. Sportgala in der Metropolis Halle
Aus Sicht des Landessportbundes gibt es in Potsdam (zentrale Lage im Land Brandenburg) keine vergleichbare Event-Location, die für die Größe der Veranstaltung sowie deren technische, logistische und zeitliche Voraussetzungen geeignet ist. Eine Sporthalle kann diese auch aufgrund von Trainings- und Wettkampfbetrieb sowie der fehlenden Grundausstattung an Equipment und Technik nicht gewährleisten.

Zudem konnte sich die Ausstattung der Halle (z.B. Bühne, Ton- und Lichttechnik) mit anderen Events in der Metropolis Halle geteilt werden, was zu einer erheblichen Kostenersparnis führte. Auch aufgrund dieser in den jüngsten Jahren weggefallenen Kompensationen verzichtete der LSB seit 2020 auf die Durchführung der Gala. Die Veranstaltung war für die Danksagung und Ehrung für im Sport Tätige (z.B. Ehrenamtliche, erfolgreiche Nachwuchs- und Spitzensportler, Trainerinnen und Trainer) und Partner des Sports gedacht. Darüberhinausgehende Plätze gingen in den Verkauf.

4. Warengutscheine
Die Ausgabe eines Tankgutscheins von bis zu 44 Euro an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wurde vor Vergabe finanz- und steuerrechtlich geprüft. Von einem Verstoß gegen das Besserstellungsverbot kann hier schon deshalb nicht die Rede sein, da die Eingruppierungen des LSB (z.B. Referentinnen und Referenten) grundsätzlich bei ähnlichen Tätigkeiten tiefer erfolgt als z.B. in den Landesverwaltungen (z.B. Ministerien). Hinzu kommt, dass der LSB nicht zum öffentlichen Dienst gezählt wird und sich die Bezahlung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Absprache mit dem Fachministerium lediglich an dem entsprechenden Tarifvertrag der Länder anlehnt, um eine größtmögliche Transparenz in den Gehaltszahlungen zu ermöglichen.

5. Reisen und Präsente
Bei der angemahnten Dokumentation von einzelnen Sachverhalten und Maßnahmen wie Reisen, Präsente, Veranstaltungen wird der LSB in Zukunft noch detailgetreuer vorgehen und deren sportfachliche bzw. sportpolitische Bedeutung konkreter darstellen.

Diese Informationen (1.-4.) lagen dem Landesrechnungshof vor. Warum sie keine Berücksichtigung fanden, wurde dem Landessportbund Brandenburg nicht erläutert und ist aus Sicht des LSB bedauerlich. Gleiches gilt für den leichtfertigen Umgang des Landesrechnungshofes mit Zahlen und Einordnungen, die auf falschen Annahmen (eingetragener Verein versus öffentlicher Dienst) und unterschiedlichen Grundlagen (z.B. Tarifbindung) basieren.

Nichtsdestotrotz wird der LSB die Anregungen und Ausführungen des Landesrechnungshofes, wie bereits angekündigt, mit dem zuständigen Fachministerium beraten.

Quelle: lsb-brandenburg.de