Seit Monaten findet in den Sportvereinen kaum ein Trainingsbetrieb statt. Sporthallen sind komplett gesperrt und Trainingsplätze erst seit kurzem eingeschränkt wieder nutzbar. Da stellt sich vielen Vereinsvorständen die Frage nach einer Beitragserstattung, einer Beitragsreduzierung oder gar dem Aussetzen der Beitragspflicht für die Vereinsmitglieder. Verständlich, aber gefährlich. Denn aufgepasst: Das Bundesfinanzministerium hat sich dazu klar geäußert und warnt vor einem damit verbunden möglichen Verlust der Gemeinnützigkeit.
Vorstände sollten daher ihre Satzung genau prüfen, wer für die Beitragsfestsetzung zuständig ist. Bestätigt die Satzung, dass der Vorstand allein darüber entscheiden kann, dann reicht ein entsprechender Vorstandsbeschluss aus. Ist dagegen die Mitgliederversammlung zuständig, dann müssen mögliche Änderungen auch dort beschlossen werden. Zudem sollten Vereine beachten, für welchen Zeitraum ggf. die Beiträge beschlossen werden. Lediglich in Einzelfällen kann der Vorstand für in Not geratene Mitglieder Kürzungen oder Aussetzungen entscheiden. Beitragssenkungen ohne gültige Beschlüsse des zuständigen Vereinsorgans können dagegen zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen.
Quelle:lsb-brandenburg.de