Umlaufverfahren statt Mitgliederversammlung: Der Landessportbund Brandenburg e.V. (LSB) hat aufgrund der Corona-Pandemie auch in diesem Jahr auf eine Präsenzveranstaltung mit seinen Mitgliedern verzichten müssen und deren Stimmen stattdessen per schriftlichem Umlaufverfahren und auf digitalem Weg eingeholt. Das Umlaufverfahren endete heute (06.12.2021) und nach Auswertung aller abgegebenen Meldungen der Mitglieder ist klar: Alle Anträge wurden ohne eine Gegenstimme angenommen.
LSB-Präsident Wolfgang Neubert nahm dieses deutliche Ergebnis erfreut zur Kenntnis. Doch Euphorie wollte dennoch nicht aufkommen: „Diese Einigkeit ist ein absolut positiv zu wertendes Zeichen dafür, dass unser Sportland trotz der außerordentlich schweren Zeiten, die hinter uns allen liegen, weiterhin gemeinsam und geschlossen für den Sport, für unsere Aktiven eintritt. Das habe ich so auch in den vergangenen zwölf Monaten in Gesprächen mit unseren Mitgliedern erlebt. Das macht mich stolz. Aber nachdem wir schon im vergangenen Jahr auf unsere Mitgliederversammlung verzichten mussten, wäre es in diesem Jahr sehr schön und ein besonderes Signal für alle gewesen, wenn wir wieder zusammen und von Angesicht zu Angesicht über die Zukunft unseres Sportlandes hätten entscheiden können. Glücklicherweise konnten wir alle Anträge im Vorfeld auf Beratungen mit unseren Mitgliedern diskutieren, sodass ein offener und transparenter Austausch gewährleistet war.“
Für die letztendlichen Abstimmungen musste aber wieder auf ein schriftliches Umlaufverfahren zurückgegriffen werden, bei dem 193 Stimmen abgegeben wurden. In diesem entschieden die Delegierten unter anderem über den Haushaltsplan 2022, über einen Nachtrag zum Haushalt 2021 sowie über den Finanzjahresabschluss 2020, in dessen Folge sie sowohl das Präsidium als auch den Vorstand entlasteten und ihnen damit ihr Vertrauen aussprachen. Der Mitgliedsbeitrag bleibt stabil bei 8 EUR pro Mitglied.
Info: Die Entscheidung für ein schriftliches Umlaufverfahren und damit gegen die Präsenzveranstaltung, die für den 27. November terminiert war, fiel am 19. November auf Grundlage der aktuellen Eindämmungsverordnung und der enorm steigenden Inzidenzzahlen. Im Anschluss bereitete der Landessportbund das Umlaufverfahren vor, das am Montag, 29. November, startete und heute (06.12.2021) abgeschlossen wurde.
Die Corona-Pandemie verlangt dem Sport – allen voran den Aktiven und den Ehrenamtlichen – seit mehr als eineinhalb Jahren vieles, sehr vieles ab. Bisher haben viele Vereine im Sportland es jedoch immer wieder geschafft, ihren Aktiven den bestmöglichen Rahmen für ihr Hobby anzubieten. Doch dabei tauchen immer wieder Hürden auf. Die jüngste: Die neue 2G-Regel und ihre Vereinbarkeit mit dem Datenschutz. Nach neuesten Informationen der Landesbeauftragten für Datenschutz in Brandenburg allerdings scheint diese Hürde nun doch niedriger als zunächst selbst von Experten befürchtet und kommuniziert.
Denn: Die am 24. November in Kraft getretene Eindämmungsverordnung sieht zwar die Abfrage des Impf- oder Genesenenstatus von Mitgliedern oder Besuchern vor. Das heißt, Vereine sind jetzt verpflichtet, sich diese Daten (2G) im Rahmen des Publikumsverkehrs bzw. beim Training und Wettkampf vorzeigen zu lassen. Aber: eine längere Speicherung der hochsensiblen Daten ist nicht notwendig, heißt es inzwischen von der Landesdatenschutzbeauftragten.
Notwendig ist einzig die Speicherung der Daten zur Kontaktnachverfolgung (mit Namen, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse, Zeit der Anwesenheit), die das Infektionsschutzgesetz vorsieht. Wichtig: Den bislang geltenden Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO müssen die Vereine auch bei diesem Thema nachkommen. Zahlreiche Antworten zum Datenschutz bei der Kontaktnachverfolgung gibt die Landesbeauftragte für Datenschutz hier.
Dieser Artikel wurde ursprünglich am 30.11.2021 veröffentlicht und wurde am 01.12.2021 aktualisiert.
Der Sportfreund Bernd Gerhardt begann bereits 1964 sein Ehrenamt als Übungsleiter und Sektionsleiter. Bernd Gerhardt organisiert zusammen mit dem Org.-Team die Brandenburg-Rundfahrt. Ebenfalls war er jahrelang als Kampfrichter aktiv. Auch im Radtourismus zeigte er seine Mitwirkung:
Brandenburg-Rundfahrt
bei der Erstellung des Knotenpunktsystems im Landkreis Prignitz und Havelland
er erarbeitete das Ortleitsystem der Stadt Wittenberge
Für seine 75 Jahre im Ehrenamt überreichte Ihn Christian Kube die Goldene Ehrennadel des Landessportbund Brandenburg.
Seit drei Tagen gilt die neue Corona-Eindämmungsverordnung des Landes, die für Sportanlagen – drinnen wie draußen – zwingend die 2G-Regelung vorsieht. Für die Brandenburger Sportvereine des Landes bedeutet dies zahlreiche Einschränkungen im Alltag – der immer wieder neue Fragen aufwirft. Einige dieser Fragen wurden auf Anregung des Landessportbundes Brandenburg nun durch die neuen Erläuterungen durch das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport beantwortet. Hier sind einige Auszüge:
Wie sollte man mit Beschäftigten des Vereins umgehen? Gilt für sie, wie für alle Beschäftigten, die 3G-Regel oder findet auch hier die Regel Anwendung, dass nur unter Einhaltung der 2G-Regel die Sportanlagen betreten werden dürfen?
„Zutritt zu den Sportanlagen ist im Rahmen des Publikumsverkehrs grundsätzlich nur nach dem 2G-Modell möglich. Die Zutrittsregelung umfasst jetzt alle Sportanlagen: Outdoor, Indoor, einschließlich Schwimmbäder. Publikumsverkehr auf Sportanlagen unter freiem Himmel und in geschlossenen Räumen bedeutet, dass sich die 2G- Regelung insbesondere auf Sportausübende (u.a. außerhalb des Leistungs- und Berufssports) und sonstige Besucher der Sportanlage, sofern sie im Rahmen des Hygienekonzepts zugelassen sind, erstreckt.
Zutritt zu den Sportanlagen nach dem 3G-Modell ist nur möglich für Arbeitgeber und Beschäftigte (Sportstättenpersonal, hauptamtliche Trainerinnen etc.), für die die Sportanlage eine Arbeitsstätte darstellt. Hier gilt abweichend von der Landesregelung (2. SARS-CoV-2-EindV) bundesweit einheitlich das Infektionsschutzgesetz § 28b Abs. 1: Sofern physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, dürfen diese die Arbeitsstätte nur betreten, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind (3G-Regelung am Arbeitsplatz).
Im Bereich des Sports wird dies relevant für alle hauptamtlichen Trainerinnen/Übungsleiterinnen und hauptamtliches Funktionspersonal sowie Beschäftigte des Sportanlagenbetreibers, aber auch für alle Berufssportlerinnen, die Beschäftigte im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes sind. Die für Beschäftigte zuvor genannten Maßnahmen sollten im Sinne eines bestmöglichen betrieblichen Infektionsschutzes auch auf alle ehrenamtlich Tätigen (z.B. ehrenamtlich tätige Trainerinnen und Übungsleiterinnen) angewendet werden, sodass diese ebenfalls 3G erfüllen müssten. Verantwortlich hierfür wäre der jeweilige Sportverein oder Sportanlagenbetreiber, die ihren betrieblichen Infektionsschutz auch auf ehrenamtlich Tätige erweitern sollten.“
Gilt 2G auf den Sportanlagen für alle Tätigkeiten – z.B. auch für die Wartung und Pflege von Sportgeräten?
„Auf öffentlichen und privaten Sportanlagen […] ist die Sportausübung auf Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts zulässig, allerdings gilt verpflichtend die 2G-Zutrittsgewährung im Rahmen des Publikumsverkehrs (Training und Wettkampf). […] Die Wartung und Pflege von Sportgeräten (z.B. Boote, Fahrräder) ist kein Publikumsverkehr auf oder in einer Sportanlage im Sinne des § 18, d.h. Sportgeräte (u.a. Boote etc.) können aus den Sportanlagen geholt, zurückgebracht und auch gepflegt werden, ohne dass die 2G-Zutrittsregelung erfüllt sein muss.“
Was gilt für Sportveranstaltungen?
„Mit der 2. SARS-CoV-2-EindV gilt für Veranstalterinnen und Veranstalter von Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter (z.B. Sportwettkämpfe mit Zuschauenden) weiterhin das 2G-Modell für Zuschauer und Zuschauerinnen verpflichtend. Es gibt keine Personenobergrenze mehr für diese (Sport-)Veranstaltungen.“ Dafür aber muss ein eigenes Hygienekonzept erstellt werden. Mehr Informationen dazu gibt die Übersicht des MBJS über die Infektionsschutz-Regelungen im Sport.
Diese hat das MBJS als tabellarische Übersicht veröffentlicht, in der u.a. Indoor- und Outdoorsport, kontaktloser- sowie Kontaktsport oder Regelungen zu Schwimmhallen und Sportveranstaltungen erfasst sind.
Ohne großen zeitlichen Vorlauf ist die neue Eindämmungsverordnung des Landes heute (24.11.2021) in Kraft getreten – und mit ihr einige gravierende neue Einschränkungen für den Sport. Brandenburgs Vereine und Verbände hatten somit wenig Zeit, sich ausführlich mit dem neuen Regelwerk auseinanderzusetzen und sich auf die praktischen Folgen, die sich daraus ergeben, vorzubereiten. Einige Auswirkungen und Bedingungen ergeben sich – das hat die jüngere Vergangenheit gezeigt – erst mit den Auslegungen durch das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport. Andere indes lassen sich bereits mit den konkreten Paragraphen der Eindämmungsverordnung klären. So wie die folgenden:
Genügen für Kinder und Jugendliche zwischen 12 und 18 Jahre weiterhin ihre, für den Schulbesuch notwendigen Corona-Tests als Nachweis und damit als Eintrittskarte in den Sport?
Ja. In der aktuellen Eindämmungsverordnung heißt es dazu in §6:
„Die in dieser Verordnung vorgesehene Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises gilt vorbehaltlich des § 22 Absatz 1 Nummer 2 und des § 24 Absatz 1 bis 4 als erfüllt für […] Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzepts der von ihnen besuchten Schule einer regelmäßigen Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus unterliegen; als Nachweis ist auch eine von der getesteten Person oder, sofern diese nicht volljährig ist, von einer oder einem Sorgeberechtigten unterzeichnete Bescheinigung über das negative Ergebnis eines ohne fachliche Aufsicht durchgeführten Antigen-Tests zur Eigenanwendung zulässig,…“
Muss trotz der nun allgemein gültigen 2G-Regel noch ein Hinweis an der Sportstätte angebracht werden, dass dort eben jene Regel gilt?
Ja – und nicht nur das. Es gelten weiterhin Verpflichtungen wie das Führen von Kontaktlisten oder die Existenz eines Hygienekonzepts. Entsprechende Regeln gibt es dazu in §18 der Eindämmungsverordnung:
„Betreiberinnen und Betreiber von Sportanlagen einschließlich Schwimmbädern haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:
die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
die Zutrittsgewährung ausschließlich für die in § 7 Absatz 1 genannten Personen,
die Anbringung eines deutlich erkennbaren Hinweises im Zutrittsbereich, dass der Zutritt nur den in § 7 Absatz 1 genannten Personen gewährt wird,
die Erfassung der Personendaten aller Sportausübenden in einem Kontaktnachweis nach § 5 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,…“
Sobald das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport seine weiteren Auslegungen zur neuen Eindämmungsverordnung veröffentlich, wird der Landessportbund an dieser Stelle darüber informieren.
s war und ist kein einfaches Thema für die Sportvereine: das Transparenzregister. Derzeit erhalten viele Vereine wieder Post vom Bundesanzeiger Verlag zum Transparenzregister. Nach massiver Kritik an der Einführung des Registers und der Erhebung von Gebühren, insbesondere an gemeinnützige Vereine, wurde nun aber nachgebessert. Durch das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz vom 01.08.2021 ist es erheblich einfacher geworden, sich von der Gebühr befreien zu lassen.
Die in Kraft getretenen Erleichterungen sehen folgendes vor:
Vereinfachtes Formular zur Antragsstellung
Formlose Versicherung der Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke nach den §§52 bis 54 AO
Einverständniserklärung zum Einholen des Gemeinnutzes beim zuständigen Finanzamt
Zudem wurde die Frist für die Antragstellung auf Befreiung für 2021 bis zum 30.06.2022 verlängert. Bereits eingegangene Gebührenbescheide für zurückliegende Jahre müssen allerdings weiterhin bezahlt werden.
Damit entfällt der Nachweis der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sowie die Einreichung eines aktuellen Vereinsregisterauszuges sowie des Freistellungsbescheides. Vereine, die bereits einen Antrag auf Befreiung eingereicht haben, sollten dieses vereinfachte Verfahren dennoch nutzen, um die Befreiung nochmals zu beantragen. Aber Achtung: Alle Vereine sollten warten, bis sie direkt vom Bundesanzeigerverlag als Verein angeschrieben werden und nicht bestehende Antragsformulare anderer Vereine nutzen.
Der Antrag kann entweder postalisch (Bundesanzeiger Verlag GmbH, Gebührenbefreiung, Postfach 100534, 50445 Köln), per Fax (0221 – 20290100) oder gescannt per Email eingereicht werden.
Davon unabhängig müssen Änderungen im Vorstand auch weiterhin beim Amtsgericht eingetragen werden.
Die Plätze bleiben leer: Die Mitgliederversammlung des Landessportbundes wird 2021 nicht als Präsenzveranstaltung stattfinden. Wie schon 2020 entscheiden die Delegieren auch in diesem Jahr per Umlaufverfahren.
Die steigenden Zahlen und Risiken im Zuge der Corona-Pandemie lassen keine andere Entscheidung zu: Der Landessportbund Brandenburg wird seine für den 27. November 2021 angesetzte Mitgliederversammlung nicht als Präsenzveranstaltung durchführen, sondern sie stattdessen in einem Umlaufverfahren ausrichten. Das hat der Vorstand in Abstimmung mit dem Präsidium des LSB heute beschlossen. Die vorgesehenen Abstimmungen über die fristgemäß eingereichten Anträge werden demnach in ähnlicher Weise wie im Vorjahr durchgeführt.
Über die Einzelheiten dieses Verfahrens werden die Mitglieder Anfang der kommenden Woche in einer entsprechenden Mail informiert. Mit dieser Maßnahme will der LSB zum einen die Gesundheit der Delegierten als auch die seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter schützen. Zum anderen haben so alle Delegierten die Möglichkeit, an der Abstimmung teilzunehmen. Dies wäre aufgrund der Einschränkungen im Zuge der Pandemie-Maßnahmen bei einer Präsenzveranstaltung nicht möglich gewesen.
Seit Montag gilt die neue Umgangsverordnung des Landes und damit unter anderem das 2G-Gebot für den Kontaktsport unter dem Hallendach. Seitdem ploppen im ganzen Sportland zahlreiche Fragen auf. Eine der häufigsten und drängendsten: Gilt diese 2G-Regelung auch für die Trainerinnen und Trainer der entsprechenden Übungsgruppen? Müssen auch die Übungsleiterinnen und Übungsleiter geimpft oder genesen sein? Auf Drängen des Landessportbundes gibt das Sportministerium nun Antwort: Sie müssen es nicht! „Übungsleiter/Trainer/Funktionspersonal sind vom Begriff ‚Sportausübende‘ im Sinne der Eindämmungsverordnung nicht erfasst, d.h. die Regelungen der Eindämmungsverordnung zum Sport gelten nur für die Sportausübenden selbst“, heißt es in der Antwort des Ministeriums an den LSB. Und weiter: „Im Training oder beim Wettkampf (Sportgroßveranstaltung mit Unterhaltungscharakter) unterliegen sie jedoch der konkreten Zutrittsregelung des Betreibers/der Betreiberin der Sportanlage (bzw. im Falle der Übertragung der Betreiberpflichten auf Dritte kommt es dann auf die Festlegungen des Dritten an).“ Heißt: Wenn sich der Betreiber der Sportstätte für eine optionale 2G-Regel entschieden hat, gilt diese natürlich für alle.
Was ist Kontaktsport und was nicht? Diese Frage trieb nach dem Inkrafttreten der neuen Umgangsverordnung am 15. November viele Vereine und Verbände im Sportland erneut um. Nach zahlreichen Anfragen und auf Bitte des Landessportbundes hat das Brandenburger Sportministerium die bisher übliche Begriffsauslegung noch einmal präzisiert und nun auch offiziell veröffentlicht. Laut dem Ministerium fallen unter Kontaktsport „alle Sportarten, bei deren regelgerechten Ausübung das Abstandsgebot von 1,50 Metern nicht eingehalten werden kann. Beispielhaft gehören viele Ballsportarten dazu (aber nicht Tennis oder Badminton, außer im Doppel), aber auch Tanzsport. Kann das Abstandsgebot von 1,50 Metern eingehalten werden, z.B. durch den Einsatz entsprechender Übungen und Trainingsmittel im Trainingsbetrieb, fällt die Sportausübung nicht zwingend unter die 2G-Regel (Beispiel: Training am Sandsack im Boxen).“