Keine Testpflicht mehr für Aktive bis 12 Jahre und mehr Zuschauer

Es ist ein weiterer Schritt Richtung Normalität: Wie die Landesregierung informiert, wird es in der ab 1. August gültigen neuen Corona-Umgangsverordnung erneut kleinere Erleichterungen für den Sport geben. Wichtigste Neuerung dabei: Für Kinder bis 12 Jahre entfällt auch bei einer Sieben-Tage-Inzidenz über 20 beim Sport in geschlossenen Räumen die Testpflicht. Bisher war diese Ausnahme nur bis zu einem Alter von sechs Jahren möglich. Ebenfalls neu: Ab dem 1. August sind „unter Auflagen auch wieder Sportveranstaltungen mit mehr als 1.000 Zuschauenden möglich“, wie es in einem Informationsschreiben des Sportministeriums heißt. Die mögliche Zahl der Zuschauer hängt dabei vor allem von der Stadion- bzw. Hallenkapazität ab – und von der Sieben-Tage-Inzidenz des jeweiligen Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt. Sollte diese beispielsweise über dem Wert von 20 liegen, müssen Negativtests von den Zuschauenden vorgelegt werden – bei Outdoorveranstaltungen allerdings erst bei mehr als 750 Zuschauern. Bei einer Inzidenz über 35 ist die Höchstzuschauerzahl sowohl im Freien als auch in der Halle auf 5.000 begrenzt.

Zur aktuell gültigen Umgangs-Verordnung

Die wichtigsten Regeln im Überblick (Quelle MBJS):

Outdoor-Sport

Der Outdoor-Sport (mit als auch ohne Kontakt) ist auf öffentlichen und privaten Sportanlagen ohne Einschränkungen (ohne Personenbegrenzung, ohne Negativ-Test, ohne Hygienekonzept) für alle Altersgruppen möglich. Auch der Outdoor-Sport im öffentlichen Raum (außerhalb von Sportanlagen) unterliegt keiner Personenbegrenzung mehr.

Indoor-Sport

Für den Indoor-Sport ohne Kontakt gibt es keine Personenobergrenze. Da jedoch jederzeit das Abstandsgebot (außerhalb der Sportausübung) gilt, ergibt sich die Maximalzahl in Abhängigkeit von der Raumgröße. Nun wurde § 5 Abs. 2 der Umgangsverordnung geändert, so dass die nach der Umgangsverordnung vorgesehenen Testpflichten generell nicht für Kinder bis zum 12. Lebensjahr gelten (bisher bis zum 6. Lebensjahr). Dies bedeutet beispielsweise, dass der in § 16 Abs. 1 Nummer 2 vorgesehene Negativtest für Indoor-Sport (ab einer Inzidenz von 20) nicht von Kindern bis zum vollendeten zwölften (statt wie bisher bis zum sechsten) Lebensjahr vorgelegt werden muss.

Schwimm- und Freibäder

Die Schwimmhallen und Freibäder sind für den Publikumsverkehr geöffnet. Die Betreiber müssen allerdings ein Hygienekonzept vorsehen.

Zuschauer bei Sportveranstaltungen

Sportveranstaltungen (Indoor und Outdoor) sind unter Auflagen mit mehr als 1.000 Zuschauenden möglich. Ab 1.000 Zuschauenden ist die zulässige Zahl auf 1.000 Personen zuzüglich höchstens 50 Prozent der über 1.000 Personen hinausgehenden regulären Stadion- bzw. Sporthallenkapazität begrenzt. Hat eine Sporthalle beispielsweise eine reguläre Zuschauerkapazität von maximal 2.000, sind mit der neuen Umgangsverordnung nun bis zu 1.500 Zuschauer zulässig (1.000 + 500), wenn die Einhaltung des Abstandsgebots sichergestellt werden kann. In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer dauerhaften 7-Tage-Inzidenz über 35 ist die zulässige Zuschauerzahl für Veranstaltungen auf höchstens 5.000 Zuschauende begrenzt. Bei Indoor-Sportveranstaltungen muss ab einer 7-Tage-inzidenz von 20 ein Negativtest von den Zuschauenden vorgelegt werden, Bei Outdoor-Sportveranstaltungen muss der Negativtest erst bei mehr als 750 Zuschauenden im Hygienekonzept des Veranstalters vorgesehen werden.

Zu weiteren Erläuterungen (FAQs) des Sportministeriums

Quelle:lsb-brandenburg.de