Die Aufhebung des Abstandsgebots für U27-Aktive in Kontaktsportarten unterm Hallendach gilt auch für den Wettkampfbetrieb. Darüber informierte nun das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS). In einem Schreiben an den Landessportbund teilte es mit, dass „der Wettbewerb selbstverständlich zur sportbetonten Jugendarbeit“ gehöre und somit sowohl „der Trainings- als auch der Wettkampfbetrieb für bis zu 27-Jährige im Rahmen von Jugendarbeit auch in geschlossen Räumen vom Abstandsgebot ausgenommen“ sei. Weiterhin wies das MBJS in seinem Schreiben darauf hin, dass seit dem 11. August, dem Inkrafttreten der neuen Umgangsverordnung des Landes Brandenburg, für alle Kontaktsportarten – auch unter freiem Himmel – eine Anwesenheitsliste bei Veranstaltungen „zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung“ Pflicht ist – sofern „der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Sportlerinnen und Sportlern unterschritten wird“. In dieser Liste sind der Vor- und Familienname sowie die Telefonnummer oder E-Mail-Adresse der Betroffenen einzutragen – und gleichzeitig auf den Datenschutz zu achten. Diese Dokumentationspflicht gilt allerdings nicht für
- Ehe- oder Lebenspartner, Angehörige des eigenen Haushalts,
- eigene Kinder (Personen, für die ein Sorge- oder gesetzliches oder gerichtlich angeordnetes Umgangsrecht besteht),
- Kinder und Erwachsene, die im Rahmen der Kindertagesbetreuung Sportanlagennutzen oder Sport treiben,
- Kinder und Erwachsene, die im Rahmen der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit oder der Hilfen zur Erziehung (SGB VIII) Sport treiben (alle Jugendlichen bis 27 Jahre),
- Personen, die im Rahmen des Schulbetriebs Sport ausüben,
- bei der Wahrnehmung von Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungsangeboten zu beruflichen Zwecken, sofern die Angebote in festen wiederkehrenden Gruppen wahrgenommen werden.
Abseits des Sportgeschehens, darauf weist das Ministerium noch einmal ausdrücklich hin, bleiben als „zentraler Kern aller Maßnahmen zum Schutz vor einer Corona-Infektion die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln“ – und damit unter anderem grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern.
Das komplette Schreiben des MBSJ
“Quelle lsb-brandenburg.de”